Autor Thema: Fallgruppen- keine Konkretisierung im Arbeitsvertrag... TV-L vs. TV-A  (Read 3860 times)

Apophis

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Hallo Allerseits,

im Zusammenhang mit dem Übergang der Kollegen der Landesbetriebe Straßenbau in die Autobahn-GmbH wurde in diesem Forum bereits zutreffend festgestellt, dass sich für einen Großteil der Ingenieure hieraus Höhergruppierungsmöglichkeiten ergeben. Dies wurde uns in der vergangenen Woche auch noch einmal offiziell von den Gewerkschaften bestätigt.

Der Entscheidende Knackpunkt dabei ist die jeweilige Fallgruppe, in der man sich befindet- sind in deren Beschreibung Zeitanteile für die "schwierigen" oder "besonders schwierigen" auszuübenden Tätigkeiten genannt, so kann keine Höhergruppierung erfolgen. Dementsprechend erhielten wir von der Gewerkschaft die Empfehlung, uns vor dem Wechsel zur Autobahn-GmbH von den Personalabteilungen schriftlich unsere Fallgruppe mitteilen zu lassen.

Ich persönlich habe mir erst einmal meinen Arbeitsvertrag zu Gemüte geführt- dort wurde keine Fallgruppe festgelegt. Eine Nachfrage bei der Personalabteilung sorgte bei dem dortigen Mitarbeiter für Stirnrunzeln. Ich sei in EG11- eine Unterscheidung in Fallgruppen innerhalb der Entgeltgruppen gebe es in unserem Hause nicht. Irgendwie hatte ich das Gefühl, dass dieser Mitarbeiter gar nicht wusste, was Fallgruppen sind, oder sich nicht damit beschäftigen wollte.

Stellt es nicht ein Versäumnis dar, wenn die Fallgruppe im Arbeitsvertrag nicht erwähnt wird? Wie muss ich mir jetzt den Prozess vorstellen, anhand dessen beurteilt wird, in welcher Fallgruppe ich mich befinde? Eine Analyse meiner ausgeübten Tätigkeiten der letzten Jahre kann ja beispielsweise nicht zielführend sein, denn die Eingruppierung erfolgt ja bekanntlich nach der auszuübenden Tätigkeit. Gilt dann, wenn im Arbeitsvertrag keine Fallgruppe festgelegt wurde, am Ende nach dem Rechtsbegriff "Non liquet"  gar das Günstigkeitsprinzip?

Spid

  • Gast
Nein.
Die auszuübende Tätigkeit wird in Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen zerlegt, diese einzeln sowie in der Gesamtschau anhand der Tätigkeitsmerkmale beurteilt und ggfs. wird eine Anforderungsbetrachtung, jedenfalls aber  eine Entgeltgruppenbetrachtung durchgeführt.
Nein.

Darüberhinaus sehe ich auch keine Rechtspflicht für den AG, seine Rechtsmeinung über die Zugehörigkeit zu einer Fallgruppe mitzuteilen.

Apophis

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
@Spid
Danke für Deine Einschätzung. In unserem Landesbetrieb gibt es ein elektronisches System zur Mitarbeitersuche- dort finden sich bei einigen Kollegen im Intranet bereits Formulierungen wie

"Operative Projektarbeit bei Baumaßnahmen in überwiegend schwierigen Projekten (Objektbearbeitung in allen Phasen, Aufstellen der Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren, Abwickeln der Verträge)"

Daraus würde ich jetzt lesen, dass der Jenige sich in EG11, FG1 befindet? Stellt eine derartige Beschreibung in dem elektronischen System Deiner Meinung nach bereits ein justiziables Merkmal dar, anhand dessen man bei Unstimmigkeiten, beispielsweise mit einem Screenshot, nachweisen könnte, sich in der FG1 zu  befinden?





Spid

  • Gast
Der AG muß in solchen Beschreibungen nicht die tariflichen Begrifflichkeiten verwenden, mithin ist überhaupt nicht klar, ob hier „schwierig“ auch schwierig im Tarifsinne gemeint sei - zumal es ohnehin einerseits um schwierige Projekte und andererseits um schwierige Bauten/Bauabschnitte geht. Zudem ist die auszuübende Tätigkeit maßgeblich, es ist in keiner Weise ersichtlich, ob der AG damit eine Tätigkeitsübertragung vorgenommen hätte.