Antrag auf Höhergruppierung

Begonnen von Ole, 26.02.2020 10:34

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Ole

Hallo

Mitarbeiter hat am 27.06.2019 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt,  ???rückwirkend zum 01.01.2019. Der wurde jetzt positiv entschieden, d.h. ich zahle ab 01/2019 rückwirkend, richtig?


Spid

Ein Antrag auf Höhergruppierung war durch den AG nicht zu bescheiden. Die im Zeitpunkt der Antragstellung entstandenen Ansprüche sind verfallen.

Kaiser80

So dies die gesamte SV Schilderung lautet die Antwort: Nein.

Ein Antrag auf Höhergruppierung gab es nur nach §29b TVÜ-VKA. Dieser wäre (bis auf wenigste Ausnnahmen) längst verfristet gewesen.

Ole

Wieso lautet die Anwort nein?! Versteh ich nicht, Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung wurde gestellt, da sich Aufgaben geändert hatten. Arbeitgeber hat anhand einer Stellenbewertung geprüft und festgestellt, das die Tätigkeit höher zu bewerten/vergüten sei.!?

Bezüglich der Vergütung erhält der Beschäftigte doch seit der Geltendmachung der Überprüfung der Eingruppierung zzgl. weiterer 6 Monate rückwirkend, also zum 01.01.2019?

Spid

Das ist eine gänzlich andere Sachverhaltsschilderung als die ursprüngliche. Wann wurden denn die Aufgaben wirksam übertragen? Stellte der ,,Antrag" tatsächlich eine Geltendmachung dar?

Kaiser80

In deiner SV hast du etwas anderes geschrieben -> Antrag auf Höhergruppierung. "Nein" ist mithin die einzig zulässige Antwort.

Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten füheren zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung automatisch zur entsprechenden Entgeltgruppe.

Der MA hätte  ein Konkret zu bezeichnendes Entgelgt fordern müssen. "Hiermit beantrage ich mir dass Entgelt der EGx Stufe y ab dem 01.01.19 zu zahlen, da sich zu diesem die auszübenden Tätigkeiten geändert haben."

Nur dies hätte ihn vor der tariflichen Ausschlussfrist bewahrt.

Alles andere ist der von mir stets benannte und in vielen Kommunen praktizierte Kuhhandel.

Ole

Im Antrag steht: "...meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVÖD angehören. Aus diesem Grund beantrage ich eine Höhergruppierung sowie eine stufengleiche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, rückwirkend ab 01.01.2019."




Spid

Und was hat der AG anlässlich des in jedweder Hinsicht unbeachtlichen Antrags getan?

Ole

eine neue/aktuelle Stellenbeschreibung inklusive Bewertung erstellt. Hierbei ergab sich dann die EG 10.

Spid

Also hat er nichts getan, was eingruppierungsrelevant gewesen wäre.

WasDennNun

Entscheidend ist:
Zitat von: Spid in 26.02.2020 11:27
Wann wurden denn die Aufgaben wirksam übertragen?
Erst dann weiß man ab wann der MA in der EG10 ist.
Und das geschreibsel vom MA ist wahrscheinlich irrelevant, da wahrscheinlich keine Geltendmachung im Sinne von §37.

Ole

also muss ich nicht rückwirkend ab 01.01.2019 die Zahlung anweisen?

Mitarbeiter macht Aufgaben wahrscheinllich schon länger, keine Ahnnung, gab nie eine Stellenbeschreibung.

Spid

Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich, maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit.

mumble

Bei uns wird in so einem Fall sechs Monate rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung ausbezahlt.

Schokobon

Bei uns wird ab dem Tag der Antragstellung ausgezahlt.
Personalamt braucht aber auch über 1 Jahr bis sie die neuen auszuübenden Tätigkeiten bewertet hat.

Wie dem auch sei: Korrekte Anwendung des Tarifrechts sieht anders aus.