Die Erklärung des TE schließt als konkludente Handlung die ernsthafte Zahlungsaufforderung mit ein, welche im allgemeinen und vor allem von der überwiegenden Mehrheit normal denkender Menschen auch so interpretiert werden würde, dass die Zahlung mit der Geltendmachung der höheren VG in einem direkten kausalen Zusammenhang steht und damit auch ernsthaft geltend gemacht wurde.
Als "konkludente Handlungen" werden stillschweigende Handlungen angesehen, welche den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen möchte. Der Handelnde verhält sich so, dass durch sein Verhalten auf die Abgebe einer bestimmten Willenserklärung geschlossen werden kann. Die bedeutet, dass eine konkludente Abgabe einer Willenserklärung nicht dadurch erfolgt, dass der Handelnde explizit sagt, was er möchte, sondern alleine durch sein Handeln seinen Willen ausdrückt.
Rechtlich wird ein konkludentes Handeln ebenso behandelt wie eine ausdrückliche Willenserklärung. In Fällen, in denen der Erklärende einen anderen Willen gehabt hat, als der Empfänger verstanden hat, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Erklärung.
Der Begriff „konkludent“ stammt vom Lateinischen „concludere“ und meint „folgern“ bzw. „einen Schluss ziehen“. Dementsprechend meint konkludentes Handeln (auch als schlüssiges Handeln bekannt) eine stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten, wodurch der redliche Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird.