Nach meiner Einschätzung greift hier doch § 74 Abs. 4 LBesG NRW:
Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Anders gesagt: Wenn keine Auflagen gemacht worden sind, ist keine Rückforderung der Anwärterbezüge zu befürchten. Andernfalls müssten die Auflagen ja irgendwo greifbar sein, um darin nachzusehen. Eine Pauschalregelung für ganz NRW wäre mir nicht bekannt. Im Gegenteil: Ich kenne genug Fälle von Inspektoren, die kurz nach Ende ihrer Anwartschaft den Dienstherrn wechseln, ohne dass dies zu Rückforderungen führen würde.