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Altersteilzeit

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Hummel:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ab 2021 möchte ich eventuell in Altersteilzeit gehen. Zwar könnte ich bereits jetzt den Antrag dazu stellen, aber es fehlen mir noch einige Informationen von privater Seite, die ich als Entscheidungsgrundlage brauche. Deshalb möchte ich einerseits den Antrag hinauszögern (bis 3 Monate vor Altersteilzeitbeginn), andererseits sicher gehen, dass ein Antrag nicht zu spät gestellt wird.

Die Altersteilzeitregelung gilt m. W. immer nur so lange wie der aktuelle TVöD (in meinem Falle: Bund). Dieser gilt bis 31.08.2020. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich, dass im neu zu verhandelnden Tarifvertrag die Altersteilzeitregelung nicht übernommen wird.

Ich kann nirgendwo finden, was ich - wenn ich auf Nummer sicher gehen will - bis 31.08.2020 zu tun habe:
1) Den Antrag auf Altersteilzeit stellen,
2) den Altersteilzeitvertrag unterschreiben und unter Dach und Fach bringen,
3) oder gar die Altersteilzeit beginnen (was bei mir nicht ginge, erst 2021).

Für Aufklärung wäre ich sehr dankbar und hoffe, dass die Antwort auf diese allgemeingültige Frage auch anderen nützt.

Viele Grüße in die Runde,
Hummel

Gerda Schwäbel:
§ 6 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) lautet:

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein, darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2021 beginnen.

Hummel:
Vielen Dank für die Antwort! Allerdings bezieht sie sich auf das FALTER-Modell, wie ich beim Nachlesen festgestellt habe.
Ich muss also meiner Anfrage hinzufügen, dass ich das Blockmodell wählen möchte.

LG Hummel

Gerda Schwäbel:

--- Zitat von: Hummel am 02.03.2020 07:44 ---… Allerdings bezieht sie sich auf das FALTER-Modell, wie ich beim Nachlesen festgestellt habe.
Ich muss also meiner Anfrage hinzufügen, dass ich das Blockmodell wählen möchte. LG Hummel

--- End quote ---

Sie werden aber keinen anderen Tarifvertrag finden (der Ihre Frage beantwortet). Wenn Sie § 6 TV FALTER nach  dem ersten Absatz weiterlesen, finden Sie im Absatz 2 etwas zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und im Absatz 3 die beiden Varianten Blockmodell und Teilzeitmodell.

Hummel:
Stimmt, Sie haben Recht.

Wenn ich recht verstehe, heißt das für mich folgendes: Da ich vor Anfang des Jahres die Voraussetzung, dass die ATZ nicht länger als 5 Jahre dauern darf, noch nicht erfülle, könnte ich bis auf Weiteres gar keinen Antrag stellen, sondern muss den neuen Tarifvertrag abwarten.

Bisher dachte ich, ich müsste mich mit meinem Antrag beeilen. Nun sieht es so aus, als müsste ich noch ziemlich lange warten.

Vielen Dank jedenfalls für Ihre Antworten.

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