[BY] Rückwirkende Einweisung in Planstelle

Begonnen von wenwirer, 05.03.2020 13:52

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wenwirer

Folgender Fall (By):
Beamter sitzt schon länger auf höherwertigem Dienstposten.
Er wird nun während des Monats befördert (Ernennung).
Es erfolgt rückwirkende Einweisung in die entsprechende Planstelle zum 1. des lfd. Monats.
Welche Auswirkungen hat das
- auf die Besoldung (ab 1. des Monats oder taggenau ab Ernennung)
- auf die Wartezeit für nächste Beförderung?

Wie berechnet sich die Zweijahresfrist für die ruhegehaltsfähigen Grundbezüge (ab 1. des Monats oder ab Tag der Ernennung)?

Mask

Besoldung ab dem 1 des Monats (deswegen macht man das ja), Wartezeit taggenau ab Ernennung.

2strong

Zitat von: wenwirer in 05.03.2020 13:52
Wie berechnet sich die Zweijahresfrist für die ruhegehaltsfähigen Grundbezüge (ab 1. des Monats oder ab Tag der Ernennung)?
Ab Ernennung.

Gerda Schwäbel

Zitat von: 2strong in 05.03.2020 22:40
Zitat von: wenwirer in 05.03.2020 13:52
Wie berechnet sich die Zweijahresfrist für die ruhegehaltsfähigen Grundbezüge (ab 1. des Monats oder ab Tag der Ernennung)?
Ab Ernennung.

Werfen Sie doch einen kurzen Blick in Artikel 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG; Sie sollten dann mühelos erkennen, dass Ihr Einwurf nicht stimmt. Es kommt darauf an, wie lange die Grundbezüge der neuen Besoldungsgruppe zustanden!

wenwirer

Also doch unterschiedliche Meinungen!?

Ergebnis meiner Recherche:
Für die Ruhegehaltsfähigkeit kommt es darauf an, dass die entspr. Grundbezüge zwei Jahre zustanden (12 BayBeamtVG).
Grundbezüge stehen zu, wenn ein entspr. Amt verliehen wurde (Art. 20 Abs. 1 BayBesG)
Für die Verleihung eines Amtes bedarf es einer Ernennung (Art. 8 BeamtStG) und zusätzlich der Einweisung in eine besetzbare Planstelle (Art. 49 BayHO)
Eine Ernennung ist rückwirkend nicht möglich (Art. 8 Abs. 4 BeamtStG), aber die Einweisung in eine Planstelle ist rückwirkend zum 1. des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird, möglich (Art. 20 Abs. 5 BayBesG).

Bei  rückwirkender Einweisung zum 1. eines Monats stehen die Grundbezüge ab 1. des Monats zu (i.S. des Art. 12 BayBeamtVG), also rechnet auch die Zweijahresfrist ab 1. des Monats (so verstehe ich Gerda Schwäbel).
Ist das so korrekt??

Gerda Schwäbel


wenwirer

Und wie sieht es mit dem Beginn der Wartezeit für die nächste Beförderung aus?
Hier müsste wohl der Zeitpunkt der Ernennung entscheidend sein, oder?


Gerda Schwäbel

Zitat von: wenwirer in 11.03.2020 07:39
Und wie sieht es mit dem Beginn der Wartezeit für die nächste Beförderung aus?
Hier müsste wohl der Zeitpunkt der Ernennung entscheidend sein, oder?

Ja, denn § 17 Abs. 1 Satz 3  LlbG spricht von einem bestimmten Zeitraum "nach der letzten Beförderung" und die tritt bekanntlich frühestens am Tag der Aushändigung der Urkunde in Kraft.