Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Gemeinde Vollzugsdienst Voraussetzung Angestelltenlehrgang für Einghruppierung?

(1/3) > >>

Luca123:
Hallo zusammen,

seit Tagen plagt mich eine Aussage die ich mir nicht ganz erklären kann.

Dar AG kann einen MA im Vollzugsdienst aufgrund fehlenden Angestelltenlehrgang nicht eingruppieren. Die Stelle ist mit EG 94 bewertet und wird seit 2013 ausgeübt.
Die Anforderungen in der Person beziehen sich doch auf die auszuübenden Tätigkeiten der Stelle, wenn ich das richtig deute. In den Aufbauschemen der EGO ( sonstige Beschäftigte)  zu den Entgeltgruppen ist von näheren Rechtskenntissen zum Aufgabenkreis des MA`s die Rede. 

Weiterhin lese ich den Satz in §12 TVÖD VKA "der/die Beschäftigte IST eingruppiert in...." als eine klare Bestimmung der Vertragsparteien. Also nicht um eine kann-bestimmung des AG`s

Rechtskenntnisse wurden durch Lehrgänge und Qualifizierungen ( nicht Verwaltungslergang 1 ) bereits erworben.

Kann mir jemand weiterhelfen von euch?

Lars73:
Gilt im dem Bundesland die Prüfungspflicht? (Siehe Vorbemerkung zur Entgeltordnung zum räumlichen Geltungsbereich.)

Luca123:
BW

Spid:
Vorbemerkung 7 zu allen Entgeltgruppen EGO

Lars73:
Eine Eingruppierung in der E9a(?) scheitert an der nicht Erfüllung der Prüfungspflicht.
Der § 12 TvöD (VKA) finde seine Konkretisierung in der Entgeltordnung. Man muss schon die gesamte Regelung lesen...
Die tariflichen Folgen sind im Tarifvertrag in der von Spid genannten Stelle zu finden. Zulage nach E9a soweit Bereitschaft besteht den Angestelltenlehrgang zu machen. Eine Eingruppierung in die E9a erfolgt erst nach erfolgreicher Prüfung.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version