§ 616 BGB regelt als Ausnahme zu dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, dass ein Arbeitnehmer, der für eine relativ kurze Zeit aus Gründen, die in seiner Person liegen und die er nicht verschuldet hat, seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, trotzdem seine Vergütung erhalten soll.
Danach wird ein Arbeitnehmer, der ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund für einen nicht erheblichen Zeitraum verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, seines Gehaltsanspruchs dadurch nicht verlustig.
Nicht erheblich sind 5 bis maximal 10 Werktage.
In diesem Fall ist der Angestellt nach TV-H beschäftigt.