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Kurzarbeit im öD

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Spid:
Die Betriebs-/Dienstvereinbarung wäre ohnehin keine hinreichende Voraussetzung für Kurzarbeit, selbst wenn sie wirksam geschlossen wurde.

Lars73:
Laut Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht 5. Auflage 2020; § 75 RN 267 wohl zumindest Bremen.

inter omnes:

--- Zitat von: Spid am 13.03.2020 15:58 ---Die Betriebs-/Dienstvereinbarung wäre ohnehin keine hinreichende Voraussetzung für Kurzarbeit, selbst wenn sie wirksam geschlossen wurde.

--- End quote ---

Würde ich auch so sehen, Weidenkaff in Palandt, BGB § 611 Rn. 29 deutet dies aber zumindest an. Die dort referenzierte BAG-Rechtsprechung habe ich jetzt nicht näher beleuchtet.

Mekanek:
Sehr informative Antworten. Ich danke Euch!

Spid:

--- Zitat von: inter omnes am 13.03.2020 16:03 ---
--- Zitat von: Spid am 13.03.2020 15:58 ---Die Betriebs-/Dienstvereinbarung wäre ohnehin keine hinreichende Voraussetzung für Kurzarbeit, selbst wenn sie wirksam geschlossen wurde.

--- End quote ---

Würde ich auch so sehen, Weidenkaff in Palandt, BGB § 611 Rn. 29 deutet dies aber zumindest an. Die dort referenzierte BAG-Rechtsprechung habe ich jetzt nicht näher beleuchtet.

--- End quote ---

Das BAG hat das stets dahinstehen lassen, weil nicht entscheidungserheblich. Welche Rechtsmacht sollte der BR/PR haben, bestehen­de ar­beits­ver­trag­li­che Leis­tungs­ansprüche der AN zu be­schnei­den - zumal ein Widerspruch zwischen einer Betriebs-/Dienstvereinbarung und dem Arbeitsvertrag mittels des Günstigkeitsprinzip aufzulösen wäre.

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