Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kurzarbeit im öD
Spid:
Die Betriebs-/Dienstvereinbarung wäre ohnehin keine hinreichende Voraussetzung für Kurzarbeit, selbst wenn sie wirksam geschlossen wurde.
Lars73:
Laut Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht 5. Auflage 2020; § 75 RN 267 wohl zumindest Bremen.
inter omnes:
--- Zitat von: Spid am 13.03.2020 15:58 ---Die Betriebs-/Dienstvereinbarung wäre ohnehin keine hinreichende Voraussetzung für Kurzarbeit, selbst wenn sie wirksam geschlossen wurde.
--- End quote ---
Würde ich auch so sehen, Weidenkaff in Palandt, BGB § 611 Rn. 29 deutet dies aber zumindest an. Die dort referenzierte BAG-Rechtsprechung habe ich jetzt nicht näher beleuchtet.
Mekanek:
Sehr informative Antworten. Ich danke Euch!
Spid:
--- Zitat von: inter omnes am 13.03.2020 16:03 ---
--- Zitat von: Spid am 13.03.2020 15:58 ---Die Betriebs-/Dienstvereinbarung wäre ohnehin keine hinreichende Voraussetzung für Kurzarbeit, selbst wenn sie wirksam geschlossen wurde.
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Würde ich auch so sehen, Weidenkaff in Palandt, BGB § 611 Rn. 29 deutet dies aber zumindest an. Die dort referenzierte BAG-Rechtsprechung habe ich jetzt nicht näher beleuchtet.
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Das BAG hat das stets dahinstehen lassen, weil nicht entscheidungserheblich. Welche Rechtsmacht sollte der BR/PR haben, bestehende arbeitsvertragliche Leistungsansprüche der AN zu beschneiden - zumal ein Widerspruch zwischen einer Betriebs-/Dienstvereinbarung und dem Arbeitsvertrag mittels des Günstigkeitsprinzip aufzulösen wäre.
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