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Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise
sr4711:
Egoistisch finde ich AG, die ihre eigenen Interessen in unzulässiger Weise über die des AN stellen. Und zum Beispiel Geld für die Rufbereitschaft sparen in dem sie private Telefonnummern für unbezahlte Rufbereitschaft o.ä. missbrauchen, auf Arbeitsschutz und generell Fürsorge einen Feuchten geben, oder "übergriffiges subalternes Führungspersonal" tolerieren, wie es massenhaft nicht nur in Krisenszeiten wie jetzt passiert.
Man kann das ganze auch vernünftig und fair für alle (eigentlich einfach nur gesetzes- und tariftreu) über die Bühne bringen. Man muss nur wollen.
2strong:
--- Zitat von: sr4711 am 14.03.2020 00:30 ---Egoistisch finde ich AG, die ihre eigenen Interessen in unzulässiger Weise über die des AN stellen. Und zum Beispiel Geld für die Rufbereitschaft sparen in dem sie private Telefonnummern für unbezahlte Rufbereitschaft o.ä. missbrauchen, auf Arbeitsschutz und generell Fürsorge einen Feuchten geben, oder "übergriffiges subalternes Führungspersonal" tolerieren, wie es massenhaft nicht nur in Krisenszeiten wie jetzt passiert.
Man kann das ganze auch vernünftig und fair für alle (eigentlich einfach nur gesetzes- und tariftreu) über die Bühne bringen. Man muss nur wollen.
--- End quote ---
Die vorübergehende Übertragung ist völlig unproblematisch. Wenn die Kollegin nicht besonderer Fürsorge im Hinblick auf Ansteckungsgefahren bedarf, dürfte auch das öffentliche Interesse klar die privaten Interessen überwiegen.
Der Anspruch auf Berücksichtigung von Rufbereitschaft entsteht unabhängig vom Eigentumsverhältnis des dafür benutzten Telefons und dem Namen, auf den eine konkrete Rufnummer zugelassen ist.
sr4711:
--- Zitat von: 2strong am 14.03.2020 01:15 ---Die vorübergehende Übertragung ist völlig unproblematisch. Wenn die Kollegin nicht besonderer Fürsorge im Hinblick auf Ansteckungsgefahren bedarf, dürfte auch das öffentliche Interesse klar die privaten Interessen überwiegen.
--- End quote ---
Das wollte ich auch auf keine Fall in Frage stellen. Wie gesagt, es kommt auf den konkreten Einzelfall an.
--- Zitat von: 2strong am 14.03.2020 01:15 ---Der Anspruch auf Berücksichtigung von Rufbereitschaft entsteht unabhängig vom Eigentumsverhältnis des dafür benutzten Telefons und dem Namen, auf den eine konkrete Rufnummer zugelassen ist.
--- End quote ---
Man spart sich allerdigs oft die Ausgabe von Diensthandys und rechnet damit, dass die AN die Rufbereitschaft nicht abrechnen.
Spid:
Rufbereitschaft hat man oder nicht. Ordnet der AG sie an, hat man sie, wenn nicht, dann nicht - und wenn nicht, besteht keine Verpflichtung, erreichbar zu sein, ans Telefon zu gehen oder kurzfristig seine Arbeit aufzunehmen. „Nein“ ist dann auf Begehren des AG grundsätzlich eine zulässige Antwort. „Bin betrunken!“ auch.
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