Abs. 2 passt überhaupt nicht, Abs 1 enthält eine abschließende Aufzählung, die nicht die Betreuung von nicht erkrankten Kindern umfasst. Also bleibt nur Abs. 3. Ob es sich um einen sonstigen dringenden Fall handelt, prüft der Arbeitgeber. Ob er dann bezahlte Arbeitsbefreiung erteilt - bis zu drei Arbeitstagen! , ist eine Ermessensentscheidung. Wenn er keine bezahlte Arbeitsbefreiung erteilt, dann eben unbezahlte, ebenfalls nach Abs. 3.