Autor Thema: Absolvierter akademischer Abschluss im gleichen Betrieb  (Read 4530 times)

Karolin

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Guten Tag,
ich arbeite in einem Krankenhaus in NRW als Gesundheits- & Krankenpflegerin in Entgeltgruppe 7; Stufe 3. Dieses Jahr würde ich in Stufe 4 kommen. Ich habe neben dem Beruf studiert und  habe dieses Jahr meinen Bachelor erhalten. Demnächst kommt es zu Gesprächen, wie meine Zukunft im Betrieb aussehen soll. Mit einem Hochschulabschluss würde ich in Entgeltgruppe 9b fallen - in welche Stufe jedoch? Wieder in Stufe 1 zurück? Wie gestaltet es sich, wenn ich nur anteilig (30%) im akademischen Bereich arbeite und den Rest als G-&K. auf Station?

Liebe Grüße,
Karolin

Spid

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Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?

Karolin

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Ja tut es.

Spid

  • Gast
Und welcher wäre das? Dir ist hoffentlich klar, daß Aussagen zu tariflichen Regelungen nur möglich sind, wenn bekannt ist, welche das wohl sein mögen.

Karolin

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Tut mir sehr Leid, das wusste ich tatsächlich nicht - kenne mich mit der Materie kaum aus. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)" gelten.

Spid

  • Gast
Also kein Tarifvertrag, sondern in ihrer Wirkung ähnliche AVR.

Beschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Mithin bedarf es zumindest zur Hälfte Tätigkeiten, die Deiner Hochschulbildung entsprechen, um entsprechend eingruppiert zu sein. Entgeltgruppen gibt es in den genannten AVR nicht, sondern Vergütungsgruppen. Bei einer Höhergruppierung erhältst Du  vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe höher ist als seine bisherige Regelvergütung, höchstens jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 2 jedoch die Regelvergütung der nächst niedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).