Das heißt also, dass beim genannten Szenario (2018 über 18.000, 2020 mutmaßlich darunter) die Beihilfe (unter dem genannten Vorbehalt) bestehen bleibt?
Wenn man für 2019 dann ebenfalls über 18.000 liegt und für 2020 darunter bleibt ... dann auch? Oder verschiebt sich die eigenständige Versicherungspflicht dann auf den 01.01.2021?
Sofern das Einkommen im Jahresverlauf 2020 doch über die 18.000 € steigt (was derzeit fraglich ist) ... ist es dann hinreichend, das bei der nächsten Beihilfe-Abrechnung zu vermerken? (Rücklagen für eine etwaige nachträgliche Versicherungspflicht werden gebildet)
Zum Verständnis: Welchen Grund hat es, dass ein "Zwischenjahr" gänzlich aus der Betrachtung fällt? (Man könnte das ja anfragen, auch wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt.)