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Frage zu Beihilfe [Nds]
RsQ:
Kann jemand bei dieser Frage zur Beihilfe für Ehepartner weiterhelfen?
--- Zitat von: Beihilfeformular ---a) Hatte Ihre Ehegattin/eingetr. Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehegatte/eingetr. Lebenspartner im
vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung Einkünfte (Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG oder vergleichbare ausländische Einkünfte) von über 18.000 EUR?
--- End quote ---
2018 überschritt das Einkommen die 18.000 €, mithin entfällt zum 01.01.2020 die Beihilfe-Berechtigung. So weit klar.
Aber:
--- Zitat von: Beihilfeformular ---Falls ja
b) Werden im laufenden Kalenderjahr Einkünfte über 18.000 EUR erzielt?
--- End quote ---
Welche Auswirkungen hat es, wenn man hier "nein" ankreuzt? Bleibt bzw. wird man dann u. U. doch wieder beihilfeberechtigt?
Hintergrund: Aufgrund der aktuellen Krise gehen 3/4 der erzielten Einkünfte verloren, so dass voraussichtlich die 18.000 wieder unterschritten werden. Es wäre (finanziell) absolut unglücklich, ausgerechnet jetzt (mit 3/4 weniger Einnahmen) in eine 100%-PKV-Vollversicherung zu fallen (und das noch rückwirkend zum 01.01.) ... Die fräße dann so etwa 80% der verbliebenen Einnahmen. :(
inter omnes:
--- Zitat von: RsQ am 27.03.2020 12:00 ---
--- Zitat von: Beihilfeformular ---Falls ja
b) Werden im laufenden Kalenderjahr Einkünfte über 18.000 EUR erzielt?
--- End quote ---
Welche Auswirkungen hat es, wenn man hier "nein" ankreuzt? Bleibt bzw. wird man dann u. U. doch wieder beihilfeberechtigt?
--- End quote ---
Konsequenz ist, dass man im laufenden Jahr (2020) unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Ehegatten eine Beihilfegewährung bekommt.
Es ist nach Erhalt des EStB 2020 durch dessen Vorlage der Beihilfestelle dann nachzuweisen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 auch tatsächlich unter 18.000 Euro lag.
Sofern das nicht der Fall gewesen ist, werden die im Kalenderjahr 2020 für den Ehegatten gewährten Beihilfen zurückgefordert.
RsQ:
... und welche Rolle spielt dann das (im Formular ja nicht angefragte) Einkommen 2019? (Das lag ebenfalls über der Grenze, es liegt aber noch kein Steuerbescheid vor.)
inter omnes:
--- Zitat von: RsQ am 27.03.2020 13:10 ---... und welche Rolle spielt dann das (im Formular ja nicht angefragte) Einkommen 2019? (Das lag ebenfalls über der Grenze, es liegt aber noch kein Steuerbescheid vor.)
--- End quote ---
Für die Beihilfegewährung im Jahr 2020 gar keine, da immer auf das Vorvorkalenderjahr und das laufende Kalenderjahr abgestellt wird.
RsQ:
Das heißt also, dass beim genannten Szenario (2018 über 18.000, 2020 mutmaßlich darunter) die Beihilfe (unter dem genannten Vorbehalt) bestehen bleibt?
Wenn man für 2019 dann ebenfalls über 18.000 liegt und für 2020 darunter bleibt ... dann auch? Oder verschiebt sich die eigenständige Versicherungspflicht dann auf den 01.01.2021?
Sofern das Einkommen im Jahresverlauf 2020 doch über die 18.000 € steigt (was derzeit fraglich ist) ... ist es dann hinreichend, das bei der nächsten Beihilfe-Abrechnung zu vermerken? (Rücklagen für eine etwaige nachträgliche Versicherungspflicht werden gebildet)
Zum Verständnis: Welchen Grund hat es, dass ein "Zwischenjahr" gänzlich aus der Betrachtung fällt? (Man könnte das ja anfragen, auch wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt.)
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