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Frage zu Beihilfe [Nds]
inter omnes:
--- Zitat von: RsQ am 27.03.2020 13:29 ---Das heißt also, dass beim genannten Szenario (2018 über 18.000, 2020 mutmaßlich darunter) die Beihilfe (unter dem genannten Vorbehalt) bestehen bleibt?
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Ja.
--- Zitat von: RsQ am 27.03.2020 13:29 ---Wenn man für 2019 dann ebenfalls über 18.000 liegt und für 2020 darunter bleibt ... dann auch? Oder verschiebt sich die eigenständige Versicherungspflicht dann auf den 01.01.2021?
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Wie schon erwähnt; für 2020 ist nur das Einkommen 2018 maßgeblich.
Wenn 2019 das Einkommen darüber war, ist diese Frage für die Beihilfegwährung im Jahr 2021 maßgeblich. Wenn 2021 dann die Prognose wieder unter 18.000 Euro lautet, ist das Procedere identisch wie bereits genannt.
--- Zitat von: RsQ am 27.03.2020 13:29 ---Sofern das Einkommen im Jahresverlauf 2020 doch über die 18.000 € steigt (was derzeit fraglich ist) ... ist es dann hinreichend, das bei der nächsten Beihilfe-Abrechnung zu vermerken? (Rücklagen für eine etwaige nachträgliche Versicherungspflicht werden gebildet)
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Das ist der Beihilfestelle unverzüglich mitzuteilen; der maßgebliche EStB unaufgefordert nach Erhalt dann nachzureichen.
--- Zitat von: RsQ am 27.03.2020 13:29 ---Zum Verständnis: Welchen Grund hat es, dass ein "Zwischenjahr" gänzlich aus der Betrachtung fällt? (Man könnte das ja anfragen, auch wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt.)
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Das dienst der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung der mitunter langen Bearbeitungszeiten für Steuererklärungen. Der EStB des Vorvorkalenderjahres ist regelmäßig schneller greifbar als der des Vorjahres.
Man möchte das für den Beihilfeberechtigten ohnehin schon große Prognoserisiko dadurch etwas abmildern und es ist zudem für die Beihilfestelle leichter zu handhaben.
RsQ:
Vielen Dank für die Antworten/Erläuterungen - das hilft mir sehr! Bisher war ich dazu nur im Austausch mit der PKV, die Beihilfe ist derzeit telefonisch nicht zu erreichen.
Nochmal zu 2020:
--- Zitat ---Das ist der Beihilfestelle dann - nach Erhalt des maßgeblichen EStB - unverzüglich und unaufgefordert unter Vorlage dessen mitzuteilen.
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... also auch erst wirklich dann, wenn der EStB vorliegt (= im Jahr 2021)? Ich muss also noch nicht reagieren, wenn mir (im Jahresverlauf 2020) der Bescheid für 2019 vorliegen wird?
inter omnes:
--- Zitat von: RsQ am 27.03.2020 13:42 ---Vielen Dank für die Antworten/Erläuterungen - das hilft mir sehr!
Nochmal zu 2020:
--- Zitat ---Das ist der Beihilfestelle dann - nach Erhalt des maßgeblichen EStB - unverzüglich und unaufgefordert unter Vorlage dessen mitzuteilen.
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... also auch erst wirklich dann, wenn der EStB vorliegt (= im Jahr 2021)? Ich muss also noch nicht reagieren, wenn mir (im Jahresverlauf 2020) der Bescheid für 2019 vorliegen wird?
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Im Grunde ja; da die Frage nach den Einkünften aber in jedem Antrag für Aufwendungen des Ehegatten (neu) zu beantworten ist, ist natürlich auch eine Abänderung der Eigenprognose in einem späteren Antrag im Kalenderjahr möglich.
Ich hatte daher meine Antwort auch nochmal etwas modifziert. ;-)
RsQ:
--- Zitat ---Wenn 2019 das Einkommen darüber war, ist diese Frage für die Beihilfegwährung im Jahr 2021 maßgeblich. Wenn 2021 dann die Prognose wieder unter 18.000 Euro lautet, ist das Procedere identisch wie bereits genannt.
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Eine eigenständige Versicherungspflicht entsteht damit - wenn ich alles richtig verstehe - also genau genommen erst, wenn man absehbar ein drittes Jahr in Folge über den 18.000 € landet? Ich hatte es bisher immer so verstanden, dass man sofort dann (im Folgejahr) versicherungspflichtig wird, sobald man erstmalig die 18.000 € überschreitet ...?
Dürfte man das so interpretieren, dass die Regelungen hier Rücksicht darauf nehmen, dass substanziell/nachhaltig eigene Einkünfte über 18.000 € erzielt werden und nicht nur ein einmaliger "Ausreißer" (vielleicht ja auch steuerrechtlich bedingt o.ä.) dabei ist?
inter omnes:
--- Zitat von: RsQ am 27.03.2020 13:47 ---
Eine eigenständige Versicherungspflicht entsteht damit - wenn ich alles richtig verstehe - also genau genommen erst, wenn man absehbar ein drittes Jahr in Folge über den 18.000 € landet? Ich hatte es bisher immer so verstanden, dass man sofort dann (im Folgejahr) versicherungspflichtig wird, sobald man erstmalig die 18.000 € überschreitet ...?
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Eine eigenständige Versicherungspflicht entsteht immer dann, wenn die (sozial)gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen vorliegen. Das hat zunächst einmal mit einer Berücksichtigungsfähigkeit nach beihilferechtlichen Grundlagen nichts zu tun.
--- Zitat von: RsQ am 27.03.2020 13:47 ---Dürfte man das so interpretieren, dass die Regelungen hier Rücksicht darauf nehmen, dass substanziell/nachhaltig eigene Einkünfte über 18.000 € erzielt werden und nicht nur ein einmaliger "Ausreißer" (vielleicht ja auch steuerrechtlich bedingt o.ä.) dabei ist?
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Ja.
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