Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
8 AZR 697/10 oder 1 Sa 26 ÖD/18?
gollimolli:
Hallo,
meine Frau hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle bei einer Behörde beworben. Sie erfüllte sämtliche Voraussetzungen und sie hat ihre Schwerbehinderung im Anschreiben angegeben.
Sie freute sich schon auf ein Vorstellungsgespräch.
Sie bekam allerdings eine Absage.
Sie schrieb den Personaler per Mail an und berief sich auf das o. g. BAG Urteil und wollte noch ein Vorstellungsgespräch haben, obwohl sie schon eine Absage bekommen hatte, da sie echt an der Stelle interessiert war. Der Personaler entgegnete ihr mit dem LAG Urteil, dass seine Behörde nicht verpflichtet gewesen ist, sie als Externe einzuladen, da die Stelle intern besetzt wurde.
Jetzt suchen wir noch weitere Urteile oder irgendwelche Kommentare zu den entsprechenden Gesetzestexten, nur leider haben wir z. B. bei dejure noch nichts gefunden.
Wisst ihr da evtl. Bescheid?
Habt ihr z. B. bitte solche sog. Kommentare/Kommentierungen?
Danke.
Gruß
dmmx:
Mit einem Urteil kann ich nicht dienen, aber ich bin der Ansicht, dass die Ausrede "interne Besetzung" die klar erfolgte Diskriminierung deiner Frau aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht heilen kann. Die Stelle war ja öffentlich ausgeschrieben?
Lars73:
Soweit es eine allgemeine Praxis ist bevorzugt intern zu besetzen kann on einem solchen Fall auf die Einladung eines schwerbehinderten externen Bewerbers verzichtet werden. Soweit man in dem Fall grundsätzlich die externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt handelt es sich um keine verbotende Diskriminierung.
was_guckst_du:
..wer bevorzugt zuerst intern vergeben will, sollte dann auch zuerst intern ausschreiben...bei einer externen Ausschreibung sehe ich hingegen - mal unabhängig von der Schwerbehinderung - einen Verstoß gegen Art. 33 GG...
Bastel:
Der Fall ist doch recht simpel. Wenn sich deine Frau dort noch einmal bewerben will, akzeptiert ihr das ganze. Wenn der Laden für euch gestorben ist, klagt ihr halt.
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