Autor Thema: Anrechnung studentische Zeiten  (Read 6940 times)

Nerus

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Anrechnung studentische Zeiten
« am: 28.03.2020 18:46 »
Guten Tag,

ich habe lange als Student in Teilzeit gearbeitet und gelesen, dass 2 Jahre Teilzeit (=80h/Monat) als 1 Jahr Vollzeit betrachtet werden.

Mein Arbeitgeber möchte mir diese vielen Jahren nicht anerkennen für die Stufenzuordnung mit der Begrünund, dass dies ohne Abschluss war und somit nicht vergleichbar ist mit den jetzigen Tätigkeiten.

Es sind aber exakt die selben Tätigkeiten, die Stelle ist nicht an ein Studium gebunden.
Was sagt ihr dazu ? Ich weiß, Arbeitserfahrungsanerkennung ist eine "Kann" keine Must Regel, habe hier sehr viel dazu gelesen.

Spid

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Antw:Anrechnung studentische Zeiten
« Antwort #1 am: 28.03.2020 19:10 »
Es besteht Anspruch auf die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem bzw. drei Jahren. Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt. Sie kann regelmäßig nicht in einer anderen Entgeltgruppe erworben werden.

Nerus

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Antw:Anrechnung studentische Zeiten
« Antwort #2 am: 28.03.2020 19:15 »
Ich hatte genau auf dich gehoft, Spid :)

Sehe ich das richtig, man müsste mir mindestens Stufe 3 geben (mit sagen wir 4 Jahren Vollzeit BE)* ?
Der letzte Satz ist etwas irritierend, da man als stud.H.Kraft ja einer anderen(unteren) EG angehört.

Du hast den Casus knacksus-Punkt mit Berücksichtigung mit oder ohne Abschluss übersprungen.

*) Auch die in Teilzeit erworbene Berufserfahrung ist bei der Einstufung in vollem Umfang zu berücksichtigen (BAG 27.3.2014 – 6 AZR 571/12 – PersR 2/2015, 50).

Es besteht Anspruch auf die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem bzw. drei Jahren. Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt. Sie kann regelmäßig nicht in einer anderen Entgeltgruppe erworben werden.
« Last Edit: 28.03.2020 19:26 von Nerus »

Spid

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Antw:Anrechnung studentische Zeiten
« Antwort #3 am: 28.03.2020 19:38 »
Bei der Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung kommt es nicht auf den Beschäftigungsumfang an, auch mit einem Beschäftigungsumfang von 1h/Woche sind x Jahre einschlägige Berufserfahrung x Jahre einschlägige Berufserfahrung und nicht x/39 Jahre einschlägige Berufserfahrung. Da der Abschluss im Sachverhalt nicht relevant ist, sehe ich keine Notwendigkeit, dies näher zu beleuchten. Als studentische Hilfskraft - ein Umstand, der in der Sachverhaltsschilderung nicht vorkam - ist man überhaupt nicht eingruppiert, da der TV-L für diese Personengruppe nicht gilt. Ist seine Geltung dennoch einzelvertraglich vereinbart worden, ergibt sich bei identischer Tätigkeit auch die identische Eingruppierung. Ist derlei nicht vereinbart worden, wäre zu ermitteln, welche Eingruppierung sich bei tariflicher Eingruppierung ergeben hätte.

Nerus

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Antw:Anrechnung studentische Zeiten
« Antwort #4 am: 04.04.2020 22:46 »
Es scheint als ob nur nicht studentische Tätigkeiten zählen würden, oder Tätigkeiten in der selben EG.
Hast du irgendwelche Quellen, welche ich auf obige Antwort senden könnte ?

Spid

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Antw:Anrechnung studentische Zeiten
« Antwort #5 am: 05.04.2020 14:15 »
Z.B. BAG, Urteil vom 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12 RN34