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Kurzarbeit im öD - Arbeitszeit, Urlaub und Zeitguthaben

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WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 08.04.2020 09:42 ---Nein, Betriebsstörungen gehen grundsätzlich zu Lasten des AG. Typische dringende betriebliche Gründe sind die Abwesenheit des Eigentümers, wenn ohne dessen Anwesenheit eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht möglich ist. RA-Kanzleien sind dafür typische Beispiele, wenn es eine Einzelanwaltskanzlei ist.

--- End quote ---
Sprich Chef krank Mitarbeit bekommen Zwangsurlaub?

Spid:
So einfach ist das nicht. Da geht es in erster Linie um vorgeplanten Zwangsurlaub, wenn der Inhaber seinen Urlaub nimmt, kann er unter den geschilderten Bedingungen entweder vor dem Urlaubsjahr oder unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist - man geht von etwa 6 Monaten aus - seine Beschäftigten ebenfalls in Urlaub schicken.

WasDennNun:
Also ist ein kurzfristiger Zwangsurlaub aus betrieblichen Gründen nicht möglich?

Spid:
Aus betrieblichen Gründen ohnehin überhaupt nicht, aus dringenden betrieblichen Gründen grundsätzlich nicht.

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