Hallo zusammen,
da ich vor kurzem ein ziemlich ähnliches Vorhaben hatte, kann ich einiges zu dem Thema beitragen:
Ich habe die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst (mit Studium) mit Fachrichtung X bei einer Bundesbehörde abgeschlossen. Während der Ausbildung habe ich Anwärtergehalt sowie Anwärtersonderzuschläge erhalten. Direkt im Anschluss an die Laufbahnausbildung habe ich mich erfolgreich auf einen Dienstposten beim Polizeipräsidium P (ähnliches Fachgebiet, aber anderer Fachrichtungsname) auf Landesebene beworben. Hierbei hätte es sich demnach um eine Versetzung gehandelt, es ist also nicht 1:1 der selbe Fall.
In meinem Fall war die Bedingung zum Erhalt der Anwärterbezüge, dass ich nach erfolgreichem Bestehen der Laufbahnausbildung mindestens 5 Jahre im öffentlichen Dienst verbleibe. Dies wäre bei mir der Fall gewesen, dementsprechend ist hier keine Rückzahlungsverpflichtung gegeben.
Der Anwärtersonderzuschlag wurde mir jedoch unter der Auflage gewährt, dass ich nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnausbildung für 5 Jahre in derselben Laufbahn verbleibe. Dies bedeutet, dass ich nicht nur im gehobenen Dienst verbleiben muss, sondern dieser muss ebenfalls der Fachrichtung X entsprechen. Meine Behörde hätte also mir gegenüber den Rückzahlungsanspruch des Sonderzuschlags gehabt. Mein Sachbearbeiter hat in diesem Fall ein Auge zugedrückt, seine sinngemäße Antwort auf meine Anfrage, ob die Fachrichtung beim Wechsel entscheidend sei, lautete: "...das mit der Fachrichtung habe ich jetzt nicht gelesen...".
Letztendlich bin ich aus verschiedenen Gründen trotzdem beim Bundesamt geblieben, demnach habe ich auch keine Erfahrung, ob es tatsächlich alles so geklappt hätte. Vielleicht hilft es trotzdem ein wenig weiter!