Autor Thema: falsche Eingruppierung  (Read 6213 times)

Carla

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falsche Eingruppierung
« am: 13.04.2020 21:25 »
Hallo,

ich hoffe auf eine objektive Einschätzung folgendes Falles. Ich möchte vorwegschicken, dass über den gesamten Zeitraum immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde:

1. Einstellung im Jahr 2015 für den auszuübenden Tätigkeitsbereich in EG 10 Stufe 3, befristet für 7 Monate als Krankheitsvertretung (war eine A11 Stelle)

2. Der kranke Beamte sollte verrentet, seine Stelle unbefristet ausgeschrieben werden. Da der damalige Abteilungsleiter der Meinung war, dass ein anderer Beamter von A10 in die A11 gehoben werden sollte, wurden kurzerhand die Stellen getauscht und vermischt, nicht aber die auszuübenden Tätigkeiten. In der Stellenausschreibung standen neben der auszuübenden Tätigkeit auch Aufgaben der niederbewerteten Stelle. Es war aber klar, dass diese nicht ausgeübt werden, weil ein völlig anderer Bereich. Die Stelle wurde nun unbefristet in EG 9 ausgeschrieben. Der befristet Angestellte war froh, dass der Job weiterging und nahm das so hin.

3. Aufgrund der neuen Entgeltordnung wurde die EG 9 in die EG 9b übergeleitet. Der Antrag auf Überleitung in 9c wurde innerhalb kürzester Zeit genehmigt. Der Angestellte war mit Beginn 2017 nun EG 9c Stufe 2, seit Beginn 2019 in EG9c Stufe 3.

4. Nun wurden letzte Woche für die exakt gleiche Tätigkeit weitere, aber auf 3,5 Jahre befristete Stellen in EG 10 ausgeschrieben. Inwieweit vor Ausschreibung nochmal die Stellenbewertung geprüft wurde, kann ich nicht beurteilen.

Ich frage mich nun, wie sich der Angestellte in 9c verhalten soll, der nun schwarz auf weiß hat, dass seine Arbeit schon immer einer EG 10 entsprach. Hätte der damalige Abteilungsleiter nicht einfach die Stellen getauscht, wäre der Angestellte nun schon weit in Stufe 4 der EG 10. Ich hoffe, ich habe das einigermaßen verständlich ausgedrückt. Würde sich ein Gang zum Personalrat lohnen?

Herzlichen Dank vorab!

Spid

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #1 am: 13.04.2020 21:31 »
TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Daraus folgt: die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich und eine Eingruppierung kann nie falsch sein. Zudem erschließt sich in keinster Weise, inwiefern sich auch nur ansatzweise schließen ließe, die Tätigkeit habe schon immer der E10 entsprochen. In der gesamten Sachverhaltsschilderung findet sich nichts, was derlei auch nur vermuten ließe. Sofern es dort nicht besonders guten Kaffee oder leckere Plätzchen gibt, wüßte ich nicht, wofür sich ein Gang zum PR - völlig ungeachtet des Sachverhalts - lohnen würde.

Carla

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #2 am: 13.04.2020 21:38 »
Vielen Dank für´s Antworten.

Die ausgeübte Tätigkeit entspricht aber voll und ganz der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit, die nun nochmal schwarz auf weiß in EG 10 ausgeschrieben ist. Oder wo hakt es bei meinem Verständnis gerade?

Spid

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #3 am: 13.04.2020 21:50 »
Und die möglicherweise durch die Ausschreibung geäußerte Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung jetzt inwiefern? Mal abgesehen davon, daß ja aufgrund der Schilderung unter 2. eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit stattfand, auch wenn die auszuübende Tätigkeit nicht ausgeübt wurde.

Carla

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #4 am: 13.04.2020 22:02 »
Vielleicht nochmal einfacher ausgedrückt. Der Beamte und der Angestellte üben sowohl vor dem Tausch wie auch nach dem Tausch die gleiche nicht nur vorübergehend auszuübende Tätogkeit aus. Ich weiß auch gar nicht wie ich es noch genauer beschreiben kann, vielleicht hilft folgendes.

Vor Tausch:
Beamter hatte Aufgaben A und B und C in A10 (EG 9)
Angestellter hatte Aufgabe D in EG 10 (A9)

Ausgeschrieben wurde damals
Beamtenstelle weiß ich leider nicht mehr A11 (EG10)
Angestellter: Aufgabe A und B und D in EG 9 (A10)

nicht nur vorübergehend ausgübte Tätigkeit bis heute
Beamter A und B und C (auf jeden Fall nicht D) A11 (EG 10)
Angestellter D (und noch nie A und B) (EG 9c)

Und nun wurde der Aufgabenbereich D wieder in EG 10 befristet ausgeschrieben.

Warum der damalige Abteilungsleiter nicht eine neue Bewertung der Beamtenstelle angestrebt hat, ist nur so zu erklären, dass der Tausch der Stellen der einfachere Weg war. Ob das so rechtens war, weiß ich auch nicht.

Würde der Angestellte sich nun auf die höher bewertete neue befristete EG 10 bewerben (was er nicht tut, da befristet), entspräche das ja noch nicht mal einem neuen, höherwertigen Aufgabenbereich, weil es eben genau der ist, den nicht nur vorübergehend seit über 4 Jahren ausübt. Im Gegenteil, er hat die meiste Erfahrung und muss die EG 10 auch noch einlernen.

Spid

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #5 am: 13.04.2020 22:04 »
Und wieder rekurrierst Du auf die völlig unbeachtliche ausgeübte Tätigkeit.

Carla

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #6 am: 13.04.2020 22:06 »
Sorry vielen Dank Spid, aber ich verstehe es nicht

WasDennNun

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #7 am: 13.04.2020 22:08 »
Ausgeübte Tätigkeit schnuppe!
Auszuübende Tätigkeit tariflich relevant.

AG überträgt auszuübenden Tätigkeiten,
Ein dahergelaufener Abteilungsleiter idR nicht.

EDIT: Frage deinen Abteilungsleiter, wo denn steht was deine auszuübenden Tätigkeiten sind, bis dahin, Bleistift fallen lassen bzw parallel die Personalabteilung fragen, ob die von deinen Abteilungsleiter angewiesenen Tätigkeiten sich mit deinen auszuübenden Tätigkeiten decken.

Frage: Wie wurde denn seitens des AG dir deine auszuübenden Tätigkeiten mitgeteilt, und wie die Änderungen derselben?

Carla

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #8 am: 13.04.2020 22:14 »
aber der Aufgabenbereich D ist die ausgeübte und auszuübende Tätigkeit, die der Angestellte seit 4 Jahren macht. das ist identisch. Mein Vermutung, seine ausgeschriebene Stelle beinhaltete beispielweise die Aufgaben A und B und C und D zu je 25 %, A und B und C rechtfertigen die EG 9, Aufgabenbereich D rechtfertigt die EG 10 und dann eben nur 25%, sodass die Stelle problemlos in EG 9 ausgeschrieben war. Der Angestellte macht aber 100 % den Aufgabenbereich D.

Anders gefragt, wie ist der §13 TVÖD-V dann zu verstehen?

Carla

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #9 am: 13.04.2020 22:17 »

EDIT: Frage deinen Abteilungsleiter, wo denn steht was deine auszuübenden Tätigkeiten sind, bis dahin, Bleistift fallen lassen bzw parallel die Personalabteilung fragen, ob die von deinen Abteilungsleiter angewiesenen Tätigkeiten sich mit deinen auszuübenden Tätigkeiten decken.

Frage: Wie wurde denn seitens des AG dir deine auszuübenden Tätigkeiten mitgeteilt, und wie die Änderungen derselben?

Ja, das werde ich machen, danke.

Mir wurde irgendwie gar nichts mitgeteilt. Ich habe nur einen Arbeitsvertrag bekommen, ohne Aufgabenbeschreibung. Es steht aber der Satz drin: Eine nicht nur vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten einer anderen Entgeltgruppe bedarf der schriftlichen Änderung dieses Arbeitsvertrages. Das hätte ich mir mal alles früher schon überlegen sollen, und nicht erst mit den neuen Stellenausschreibungen in EG 10.

« Last Edit: 13.04.2020 22:28 von Carla »

WasDennNun

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #10 am: 13.04.2020 22:38 »
aber der Aufgabenbereich D ist die ausgeübte und auszuübende Tätigkeit, die der Angestellte seit 4 Jahren macht. das ist identisch.
Ja? Und wie wurde dir diese Tätigkeiten vom AG übertragen?
Wenn du da nichts hast, dann sind es eben nur deine ausgeübten Tätigkeiten, aber mitnichten deine auszuübenden.

Man kann ja auch einfach mal einen Schrieb an die Personalabteilung schicken, in dem du diese Tätigkeiten niederschreibst und um Bestätigung bittest, dass dies deine auszuübenden Tätigkeiten sind, da du ja ansonsten diese nicht ausüben darfst!

BTW Was sagt denn der Abteilungsleiter dazu? Ist er gewillt dir schriftlich zu bestätigen, dass das deine auszuübenden Tätigkeiten sind?
Falls ja, her damit und er bekommt nen Anpfiff, weil er seine Kompetenzen überschritten hat oder aber du eine Eingruppierungsfeststellungsklage damit machst.

Spid

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #11 am: 13.04.2020 22:41 »
Also kam der öffentliche AG im Einklang mit der BAG-Rechtsprechung seiner Nachweispflicht durch die Aushändigung der Ausschreibung nach. Wenn diese die Tätigkeiten A, B und D beinhaltete, sind A, B und D die auszuübende Tätigkeit. Das einzige Problem ist offenkundig, daß der TB nicht tut, was er soll. Das stellt grundsätzlich einen abmahnwürdigen Tatbestand dar.

§13 TVÖD regelt den Umstand, wenn sich eine auszuübende Tätigkeit an sich - bspw. durch technologischen Fortschritt: Datenbank statt Karteikarten, Kopierer statt Matritze - ändert, nicht wenn jemand etwas anderes tut als er soll.

Carla

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #12 am: 13.04.2020 23:32 »

D.h. allein der Text in der Stellenausschreibung von damals reicht als verbindliche Tätigkeitsbeschreibung aus. Man kann da ja auch einfach alle Tätigkeiten des gesamten Sachgebiets reinschreiben, dann hat man ja alles abgedeckt und jeder kann im Zweifel den Job des anderen machen ohne dass es Ärger gibt. Blöd nur, wenn es unterschiedliche Entgeltgruppen sind. Fakt ist, ich wurde nie angewiesen auch nur ansatzweise die Aufgaben A und B zu machen, es stand meiner Ansicht nach nur in der Stellenausschreibung drin, um die EG 9 zu rechtfertigen. Ich hab nur D gemacht,  anfangs ja auch in EG 10, sollte danach nur D machen und mache heute und zukünftig nur D. Und die neu zu besetzen Stellen sollen auch nur D machen in EG 10. Den Abteilungsleiter gibt es nicht mehr. Der neue wäre sicher daran interessiert, mir zu helfen. Es ist offensichtlich, dass dem Beamten (den es auch nicht mehr gibt) zu einer höheren Besoldungsgruppe (hoffe das ist das richtige Wort bei Beamten) verholfen werden sollte, ohne die Stelle neu zu bewerten.

WasDennNun

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #13 am: 13.04.2020 23:41 »
D.h. allein der Text in der Stellenausschreibung von damals reicht als verbindliche Tätigkeitsbeschreibung aus.
Nein, da dort ja nichts über die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge steht, hat das tariflich ja noch nichts mit deinen auszuübenden Tätigkeiten zu tun.

Carla

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #14 am: 13.04.2020 23:55 »
OK, dann verstehe ich Spid wieder nicht. Er meinte der AG ist seiner Nachweispflicht durch Aushändigung der Ausschreibung nachgekommen. Nun ja, aber der Zeitansatz ist gut. Vielleicht komme ich da weiter. Ist ja nicht so, dass ich gar nichts von dem mache was in der Ausschreibung stand, sondern ein Teil davon, aber den eben zu 100%. Vielen Dank für Eure Hilfe und eure Zeit!