Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
falsche Eingruppierung
Carla:
Hallo,
ich hoffe auf eine objektive Einschätzung folgendes Falles. Ich möchte vorwegschicken, dass über den gesamten Zeitraum immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde:
1. Einstellung im Jahr 2015 für den auszuübenden Tätigkeitsbereich in EG 10 Stufe 3, befristet für 7 Monate als Krankheitsvertretung (war eine A11 Stelle)
2. Der kranke Beamte sollte verrentet, seine Stelle unbefristet ausgeschrieben werden. Da der damalige Abteilungsleiter der Meinung war, dass ein anderer Beamter von A10 in die A11 gehoben werden sollte, wurden kurzerhand die Stellen getauscht und vermischt, nicht aber die auszuübenden Tätigkeiten. In der Stellenausschreibung standen neben der auszuübenden Tätigkeit auch Aufgaben der niederbewerteten Stelle. Es war aber klar, dass diese nicht ausgeübt werden, weil ein völlig anderer Bereich. Die Stelle wurde nun unbefristet in EG 9 ausgeschrieben. Der befristet Angestellte war froh, dass der Job weiterging und nahm das so hin.
3. Aufgrund der neuen Entgeltordnung wurde die EG 9 in die EG 9b übergeleitet. Der Antrag auf Überleitung in 9c wurde innerhalb kürzester Zeit genehmigt. Der Angestellte war mit Beginn 2017 nun EG 9c Stufe 2, seit Beginn 2019 in EG9c Stufe 3.
4. Nun wurden letzte Woche für die exakt gleiche Tätigkeit weitere, aber auf 3,5 Jahre befristete Stellen in EG 10 ausgeschrieben. Inwieweit vor Ausschreibung nochmal die Stellenbewertung geprüft wurde, kann ich nicht beurteilen.
Ich frage mich nun, wie sich der Angestellte in 9c verhalten soll, der nun schwarz auf weiß hat, dass seine Arbeit schon immer einer EG 10 entsprach. Hätte der damalige Abteilungsleiter nicht einfach die Stellen getauscht, wäre der Angestellte nun schon weit in Stufe 4 der EG 10. Ich hoffe, ich habe das einigermaßen verständlich ausgedrückt. Würde sich ein Gang zum Personalrat lohnen?
Herzlichen Dank vorab!
Spid:
TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Daraus folgt: die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich und eine Eingruppierung kann nie falsch sein. Zudem erschließt sich in keinster Weise, inwiefern sich auch nur ansatzweise schließen ließe, die Tätigkeit habe schon immer der E10 entsprochen. In der gesamten Sachverhaltsschilderung findet sich nichts, was derlei auch nur vermuten ließe. Sofern es dort nicht besonders guten Kaffee oder leckere Plätzchen gibt, wüßte ich nicht, wofür sich ein Gang zum PR - völlig ungeachtet des Sachverhalts - lohnen würde.
Carla:
Vielen Dank für´s Antworten.
Die ausgeübte Tätigkeit entspricht aber voll und ganz der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit, die nun nochmal schwarz auf weiß in EG 10 ausgeschrieben ist. Oder wo hakt es bei meinem Verständnis gerade?
Spid:
Und die möglicherweise durch die Ausschreibung geäußerte Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung jetzt inwiefern? Mal abgesehen davon, daß ja aufgrund der Schilderung unter 2. eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit stattfand, auch wenn die auszuübende Tätigkeit nicht ausgeübt wurde.
Carla:
Vielleicht nochmal einfacher ausgedrückt. Der Beamte und der Angestellte üben sowohl vor dem Tausch wie auch nach dem Tausch die gleiche nicht nur vorübergehend auszuübende Tätogkeit aus. Ich weiß auch gar nicht wie ich es noch genauer beschreiben kann, vielleicht hilft folgendes.
Vor Tausch:
Beamter hatte Aufgaben A und B und C in A10 (EG 9)
Angestellter hatte Aufgabe D in EG 10 (A9)
Ausgeschrieben wurde damals
Beamtenstelle weiß ich leider nicht mehr A11 (EG10)
Angestellter: Aufgabe A und B und D in EG 9 (A10)
nicht nur vorübergehend ausgübte Tätigkeit bis heute
Beamter A und B und C (auf jeden Fall nicht D) A11 (EG 10)
Angestellter D (und noch nie A und B) (EG 9c)
Und nun wurde der Aufgabenbereich D wieder in EG 10 befristet ausgeschrieben.
Warum der damalige Abteilungsleiter nicht eine neue Bewertung der Beamtenstelle angestrebt hat, ist nur so zu erklären, dass der Tausch der Stellen der einfachere Weg war. Ob das so rechtens war, weiß ich auch nicht.
Würde der Angestellte sich nun auf die höher bewertete neue befristete EG 10 bewerben (was er nicht tut, da befristet), entspräche das ja noch nicht mal einem neuen, höherwertigen Aufgabenbereich, weil es eben genau der ist, den nicht nur vorübergehend seit über 4 Jahren ausübt. Im Gegenteil, er hat die meiste Erfahrung und muss die EG 10 auch noch einlernen.
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