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Probezeitunterbrechung bei Wechsel von Bund zu Bund innerhalb §24 BLV Verfahren?
BOS:
Hallo zusammen,
ich habe ein Angebot (Einstellungszusage) einer Bundesbehörde. Die neue Bundesbehörde würde mich gerne mit dem Ziel der Versetzung abordnen, bei gleichzeitigem Laufbahnwechsel nach §24 BLV.
Nun zu meinem "Problem". Ich befinde mich aktuell schon in einem §24 BLV Verfahren bei einer Bundesbehörde. Bedeutet konkret, dass ich aktuell, in meinem jetzigen Statusamt A9, als Referent eingesetzt werde. Insgesamt muss ich durch das BLV §24 Aufstiegsverfahren 2,5 Jahre Probezeit sowie 0,5 Jahre Bewährungszeit nachweisen, bis ich als A13 ernannt werde.
Frage:
Zählen auch die Abordnungszeit zur neuen Behörde sowie die in meiner alten/aktuellen abgeleisteten Zeiten als Probezeit des § 24 BLV Verfahrens? M.E. schon, da ich als Referent eingesetzt werde oder sehe ich das falsch?
Sollte ich noch weitere Punkte beachten oder hat jemand während des Aufstiegsverfahren (BLV §24) Erfahrungen gesammelt, welche für mich hilfreich wären?
Interessant wäre noch zu wissen ob ich im Falle der NICHT-Versetzung während der Abordnung zur neuen Behörde (Die Gegenseite oder ich stellen Fest, dass es nicht passt), wieder auf meine alte Funktion als Referent eingesetzt werden würde, heißt das BLV §24 Verfahren dann fortgesetzt werde könne oder die alte Behörde mich dann aus "Rache" irgendwo hinschiebt...
Ich überlege stark, diesen Schritt zu gehen/ oder zu lassen, da ich Angst habe, dass mir dann bei der neuen Behörde mitgeteilt wird, dass die Zeiten nicht anerkannt werden. :-[
Für Eure Tipps/Ratschläge bin ich Euch Vorab sehr dankbar!
Liebe Grüße
BOS
2strong:
Da die hauptberufliche Tätigkeit auf referentenebene nach Abschluss des Masters absolviert worden sein dürfte, ist sie auch durch die neue Behörde zu berücksichtigen. Die Gesamtdauer verlängert sich also grds. nicht. Du solltest gleichwohl darauf achten, dass sämtliche Zeiten beurteilt werden, damit am Ende Deine Bewährung festgestellt werden kann.
Sollte es nach Abordnung nicht zur Versetzung kommen, befindet Du Dich nach wie vor im Verfahren nach § 24 BLV. Dir ist daher ein entsprechender (Referenten-)Dienstposten zu übertragen. Konkret kann das natürlich eine andere Funktion sein als derzeit.
Asperatus:
Eine mehr oder weniger verbindliche Aussage zu der Frage, ob die Zeiten als Referent bei der alten Behörde anerkannt werden, kann dir nur die neue Behörde geben. Wieso dort nicht um eine Auskunft bitten? Der Fall ist so speziell, dass er kaum grundsätzlich geregelt sein dürfte. Also kommt es auch die Rechtsauffassung der neuen Behörde an.
Wie lange müsstest du noch warten, bis zu bei der alten Behörde in ein Amt nach A13 ernannt wirst?
@2strong: Worauf stützt sich deine Aussage, dass man bei Rückkehr in die alte Behörde im Verfahren nach § 24 BLV verbleibt? Gibt es Verwaltungsvorschriften oder Urteile dazu?
2strong:
Gemäß Ziffer 2 der VV zu den §§ 19 bis 21 BLV sind sämtliche entsprechenden hauptberufliche Zeiten berücksichtigungsfähig. Ich sehe daher nicht, auf welcher Grundlage die zukünftige Behörde die bisher abgeleistete Tätigkeit, deren Zuordnung zum h. D. ja unstrittig ist, unberücksichtigt lassen könnte.
Was die Weiterverwendung bei der Ausgangsbehörde nach Beendigung der Abordnung betrifft:
Die Zulassung zur höheren Laufbahn ist mit erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens und Zuweisung eines entsprechenden Dienstpostens bereits erfolgt. Es geht jetzt nur noch um den Erwerb der Befähigung. Daran ändert eine (vorübergehende) Abordnung nichts.
BOS:
Aktuell werde ich im Überhang geführt, auf einem A9 - A11 Dienstposten. Mein Statusamt ist A9. Ich habe nur Angst, dass ich nach einer nicht erfolgreichen Abordnung wieder zurück zur abgebenden Behörde gehen werde und dort nicht mehr den Posten des Referenten §24BLV habe und auf mit der Funktion eines Sachbearbeiters betraut werde.
@Asperatus: Bin seit September 2019 im §24BLV Verfahren und habe jetzt knapp 8 Monate von den insgesamt 3 Jahren absolviert. Wäre schade um die 8 Monate. Weitere hauptberufliche Zeiten als Referent kann ich leider nicht vorweisen. Die andere Zeit ist alles Zeit aus dem gD als Sachbearbeiter und wohl nicht anrechenbar.
Ich habe auch bei der neuen Behörde nachgefragt, wie es mit der Anrechnung der bisherigen 8 Monate aussieht. Könne man mir erst sagen sobald ich abgeordnet wäre. Ich fand die Aussage auch nicht gerade hilfreich...
@2strong : Vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort. Wenn dem so ist brauche ich mir ja keine Gedanken machen und kann risikofrei den Behördenwechsel vollziehen und die Abordnung in der neuen Behörde beginnen. Ich bekomme ja, laut deiner Meinung im Falle der nicht erfolgreichen Abordnung, wieder meinen Referentenposten bei der alten/jetztigen Behörde zurück und kann die restlichen §24 Blv Zeiten (bis ich die 3 Jahre zusammen habe) zu Ende bringen.
Beste Grüße und einen erholsamen Restabend.
Bos
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