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Probezeitunterbrechung bei Wechsel von Bund zu Bund innerhalb §24 BLV Verfahren?
2strong:
Bis zum Erwerb der Laufbahnbefähigung brauchst Du sogar nur 2,5 Jahre. Die sechs weiteren Monate Erprobung sind im Grunde nur ein Vorteilsausgleich, den es braucht, um Dich nicht besser zu stellen als Externe, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, zunächst aber auch erprobt werden (müssen).
Ich sehe in der Abordnung sowohl hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten bei der aufnehmenden Behörde als auch bzgl. einer Weiterverwendung in der bisherigen Behörde keine formalen Probleme.
Ne Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ohne Versetzung enden zu lassen, ist natürlich für das persönliche Standing nie geil, weshalb Du das vermeiden solltest. Wie kommst Du überhaupt darauf, die Abordnung nicht erfolgreich zu durchlaufen? Dass es da Probleme gibt, ist selten und in den mir bekannten Fällen auch nie von den aufnehmen Behörden forciert worden.
BOS:
Hallo 2strong:
"den es braucht, um Dich nicht besser zu stellen als Externe, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, zunächst aber auch erprobt werden (müssen)." --> Endlich erklärt mir jemand, wieso das so ist! DANKE dafür :)
"Ich sehe in der Abordnung sowohl hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten bei der aufnehmenden Behörde als auch bzgl. einer Weiterverwendung in der bisherigen Behörde keine formalen Probleme." --> Das beruhigt mich sehr, somit habe ich keinerlei Nachteile. Somit kann ich nun die Entscheidung treffen mich Abordnen zu lassen und werde nun meine aktuelle Dienststelle darüber informieren.
"Ne Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ohne Versetzung enden zu lassen, ist natürlich für das persönliche Standing nie geil, weshalb Du das vermeiden solltest. Wie kommst Du überhaupt darauf, die Abordnung nicht erfolgreich zu durchlaufen? --> Da gebe ich dir 100%ig Recht. Wieder zurückkommen sieht erstmal nicht gut aus, zumindestens sieht das die abgebende Behörde das ("untreu geworden" ::)). Ich glaube und kann mir auch nicht vorstellen, dass es mir in der neuen Behörde nicht gefällt. Ich wollte nur das Restrisiko betrachten und vermeiden, dass ich mir später, falls doch etwas mit der neuen Stelle nicht passt, nicht mir selbst vorwerfe das Aufstiegsverfahren/Laufbahnwechsel in den hD vermasselt zu haben. Bin aber selbst davon überzeugt, die Probezeit erfolgreich zu absolvieren :-) Aber durch Dich weiß ich jetzt, dass ich im Fall der Fälle, mein Aufstiegsverfahren nach §24 BLV in der alten Behörde weiter fortsetzen könnte. :)
Tausend Dank für deine Unterstützung!!! :)
Sonnige Grüße
2strong:
Ins alte Amt zurückgehen, würde ich selbst dann nicht, wenn ich in der neuen Behörde allein und ohne Tageslicht ausschließlich Kopierarbeiten verrichten müsste. Das sieht scheiße aus im Lebenslauf und es wird ja auch einen Grund geben, der Dich zum Wechsel veranlasst hat. Selbst, wenn es Dir nicht gefällt, rate ich Dir, Dich durchzubeißen, die A 13 abzuwarten, und Dein Heil dann eher in einer nochmaligen Versetzung zu suchen. Es gibt viele Häuser, die gute Perspektiven bieten. Man muss nicht dahin zurück, wo es einem ohnehin nicht gefallen hat.
2strong:
Noch was:
Sofern bisher nicht ausreichend klar geregelt gewesen sein sollte, ob die für die Anerkennung der
Laufbahnbefähigung zuständige Behörde ein Ermessen hat, bestimmte Tätigkeiten bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung ausschließen zu können, soll dieses Problem mit der aktuellen Novellierung der BLV adressiert werden. Danach ist vorgesehen, dass die Behörden kein Ermessen haben, hauptberufliche Tätigkeiten, soweit diese nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der angestrebten Laufbahn entsprechen, auszuschließen. Das spielt Dir vorliegend ja in die Hände.
Asperatus:
Das sehe ich etwas anders. Der Beamte verbleibt bis zur Bewährung im statusrechtlichen Amt seiner alten Laufbahn. Bei Leppek, meines Wissens nach der einzige Kommentar zum BLV, steht: "Der Beamte bleibt mit allen Rechten und Pflichten in seinem bisherigen Amt der bisherigen (niedrigeren) Laufbahn. Erst bei erfolgreichen Abschluss dieser Zeit kann eine Ernennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 BBG den Laufbahnwechsel statusrechtlich vollziehen und abschließen." Aus dem bisherigen Amt heraus erfolgt die Abordnung.
@2strong: Weißt du Details nur aktuellen Novellierung der BLV? Was soll noch geändert werden und wie ist der Zeitplan? Wünschenswerte wäre es, in diesem Zusammenhang auch klarzustellen, ob der Wechsel nach § 24 BLV erst als Beamter auf Lebenszeit oder schon vorher erfolgen kann. Die BLV lässt diesen Punkt offen und die Ausführungen dazu bei Leppek überzeugen mich nicht.
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