Das kann man sicher so vertreten, obwohl diese Lösung die naheliegende ist. Aber das ist unbeachtlich, denn:
Nach dieser Norm entspricht S11b ja bereits E9b, die nächsthöhere Entgeltgruppe ist dann E10. Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man der TdL-Methode zur Feststellung, ob beim Tabellenwechsel eine Höhergruppierung vorliegt (Endstufenentgeltvergleich), folgte.
Damit läßt sich nämlich nicht nur bestimmen, ob es sich um eine höhere Entgeltgruppe handelt, sondern naheliegenderweise auch, welche dazwischen liegen.
Worin soll die Regelungslücke liegen? Es gibt keine. Es gibt lediglich die rechtswidrige Handlungsanweisung, eine zwingend anzuwendende tarifliche Regelung nicht anzuwenden. Gegen so etwas zu klagen ist dann auch das reine Vergnügen. Würden mehr TB derlei tun, hätten Unverschämtheiten - vom monatelange Vorenthalten von Entgelt bis hin zum planmäßigen tarifwidrigen Verhalten - schnell ein Ende. Ich beneide den TE um diese großartige Gelegenheit.