@WasDennNun
...da ich heute wieder im Büro bin, habe ich nochmal nach geschaut:
Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen tariflich geforderten Schichten. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es allerdings gleich, wenn der/die Beschäftigte die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte, wäre er/sie nicht wegen Krankheit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung etc. von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen. Dies ist das Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil BAG vom 24.03.2010 – 10 AZR 58/09). Ohne Belang ist dabei, dass das BAG-Urteil in einem Verfahren nach TVöD erging, da die entsprechenden Normen im TV-L wortgleich sind.
...das ist ein Auszug eines Schreibens meiner Ehefrau (die bei einem kirchlichen Träger als exam. Krankenschwester im Wechselschichtdienst arbeitet und nach TV-L bezahlt wird) an ihren Arbeitgeber, der daraufhin seine "Praxis" (keine Wechselschichtzulage in Abwesenheitszeiten) geändert hat...