Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > weitere Tarifverträge

TV COVID

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Kat:

--- Zitat von: Kaiser80 am 21.04.2020 14:43 ---
--- Zitat von: Kat am 21.04.2020 13:04 ---Strassenverkehrsamt?

--- End quote ---
Steht wo in dem Artikel? Vermtl. ist eher das Fremdenverkehrsamt gemeint (Ja, sowas gibt's in Bayern!)

--- End quote ---

Ah okay. Für mich ist Verkehrsamt das Straßenverkehrsamt. Ein Fremdenverkehrsamt gibt es hier nicht.

Spid:
Wer klagen möchte:
__________________________
An das Arbeitsgericht
<Adresse>

Klage des
<AN>

gegen

<AG>


Ich erhebe Klage wegen vorenthaltenen Arbeitslohns und beantrage:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger brutto xxx,xx € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem (Fälligkeit) zu zahlen.

2. Im Falle der Säumnis ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen.

Begründung:
Zwischen den Parteien besteht seit dem tt.mm.jjjj ein Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger als xxx beschäftigt wird. Auf das Arbeitsverhältnis findet gem. einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils gültigen Fassung Anwendung (Beweis: Arbeitsvertrag in Anlage). In diesem sind Arbeitszeit und Entgeltanspruch abschließend geregelt. <Bei Teilzeitbeschäftigten: Abweichend wurde zwischen den Parteien eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von xx Prozent/xx Stunden vereinbart.>

Die Beklagte hat das Entgelt im Zeitraum tt.mm.jjjj/seit dem tt.mm.jjjj vertragswidrig gekürzt. Die Beklagte behauptet, dies sei Rechtsfolge der bei ihr mit Schreiben/Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung vom tt.mm.jjjj zum tt.mm.jjjj eingeführten Kurzarbeit, deren Rechtmäßigkeit sie ebenso behauptet. Sie stützt ihr Handeln vornehmlich auf den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30.03.2020.

Eine Anwendung des TV COVID auf das Arbeitsverhältnis wurde nicht vereinbart. Der TV COVID stellt auch keinen ergänzenden Tarifvertrag zum TVÖD dar, der durch die Bezugnahmeklausel erfaßt würde. So der TV COVID betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen enthielte, die durch Mitgliedschaft des Arbeitgebers im jeweiligen Arbeitgeberverband Gültigkeit erlangten, wird eine Mitgliedschaft der Beklagten in einem solchen Verband zum maßgeblichen Zeitpunkt bestritten.

So die Bestimmungen des TV COVID dennoch Gültigkeit erlangten, ist das für den Antrag des Klägers unschädlich. Der TVÖD enthält sehr explizite Vergütungsvorschriften. § 15 Abs. 1 TVÖD bestimmt, daß Beschäftigte Anspruch auf das jeweilige Tabellenentgelt haben. Einzige Wechselwirkung zwischen Entgelt und abweichender Arbeitszeit ist ist eine individuell vereinbarte andere Arbeitszeit als Teilzeitbeschäftigung - im Gegensatz zu zahlreichen Tarifwerken außerhalb des öffentlichen Dienstes, so bspw. in der Chemie- oder Metallbranche. Die tarifliche Norm (§24 Abs. 2 TVÖD) regelt explizit, daß Teilzeitbeschäftigte ihr Entgelt in dem Umfang erhalten, der dem Anteil   ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. In der Norm steht "individuell vereinbarten" und nicht "vereinbarten individuellen" Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien wollten somit als einzigen Ausnahmefall vom Anspruch auf das volle Tabellenentgelt wie schon in der Vorgängerregelung in § 34 Bundesangestelltentarifvertrag die individuell zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Teilzeitbeschäftigung regeln. Wie schon der Wortlaut der tariflichen Norm ausdrücklich auf eine individuelle Vereinbarung hindeutet, versteht auch das Bundesarbeitsgericht § 24 Abs. 2 TVöD dahingehend, als daß er sich auf die Quote der zwischen den Parteien vereinbarten und der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beziehe (BAG, Urteil v. 24.09.2008 - 10 AZR 639/07). Sonstige Minderungstatbestände sind nicht erfüllt. Insbesondere hat der Kläger beharrlich seine Arbeitskraft im vereinbarten Umfang angeboten.

<PR: Das Entgelt ist einer Dienstvereinbarung mangels Ermächtigung des Personalrats nicht zugänglich.> <BR: Das Entgelt ist einer Betriebsvereinbarung nicht zugänglich, § 77 Abs. 3 BetrVG.> Der TV COVID enthält auch keine weitergehende Ermächtigung, sondern beschränkt die Betriebsparteien sogar ausdrücklich auf ihre jeweiligen Mitbestimmungsrechte.

Der TV COVID - so ihm überhaupt Geltung zukäme, was bestritten wird - enthält keine tariflichen Normen, die an einen geringeren als den im TVÖD vereinbarten Entgeltanspruch auch nur denken ließen.

___________________________

Die Klage kann jeder Betroffene bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll erheben. Dort wird auch bei der Formulierung geholfen und für die Weiterleitung gesorgt. Man kann aber auch durch ein einfaches, an das Gericht gerichtetes, eigenhändig unterschriebenes Schreiben Klage erheben. Kopie vom Arbeitsvertrag nicht vergessen.

Buschi:
Was war denn bisher der Grund wieso man keine Kurzarbeit einführen konnte und was wollte man durch den TV COVID demnach grundsätzlich verändern? (unabhängig wie dies nun geglückt ist)

Mori7:

--- Zitat von: WasDennNun am 20.04.2020 14:58 ---Eher Realist

--- End quote ---

stimmt ich zu :-)

Spid:

--- Zitat von: Buschi am 30.04.2020 14:14 ---Was war denn bisher der Grund wieso man keine Kurzarbeit einführen konnte und was wollte man durch den TV COVID demnach grundsätzlich verändern? (unabhängig wie dies nun geglückt ist)

--- End quote ---

Im Geltungsbereich des BetrVG konnte ja vorher bereits Kurzarbeit eingeführt werden, sie wirkte lediglich - aufgrund der tariflichen Entgeltvorschriften - nicht auf das Entgelt. So man das mittels des TV COVID ändern wollte, hat man dabei versagt. Außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVG fehlte es - zumindest in den allermeisten Ländern - bereits an der Möglichkeit der Einführung der Kurzarbeit. Das hat man durch den TV COVID abgestellt, allerdings hat auch hier Kurzarbeit keine Wirkung auf das Entgelt.

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