Hier mal die Antwort der Rechtsabteilung auf meine Anfrage bei der Gewerkschaft über die Kürzung der Entgelte bei Kurzarbeit:
Aus dem TV COVID ergibt sich nach seinem Regelungszweck jedenfalls im Wege der Auslegung recht eindeutig, dass dem Beschäftigten im Falle von Kurzarbeit dann eben gerade nicht Entgelt nach dem TVöD zustehen soll, sondern staatliches Kurzarbeitergeld sowie ein Aufstockungsbetrag. Einer ausdrücklichen wortwörtlichen Regelung, dass Tabellenentgelt nach TVöD dann nicht geschuldet ist, bedarf es nicht.
Da der TVöD sowie der TV COVID von den gleichen (Tarifvertrags)Parteien verhandelt und beschlossen wurde, so gehen wir für diese Parteien auch von der Befugnis aus, die zunächst getroffenen Regelungen einvernehmlich nachträglich wieder abzuändern. (Parallelbeispiel: Wenn Sie mit irgendwem einen Vertrag schließen, so dürfen Sie diesen Vertrag auch jederzeit per einvernehmlichem Änderungsvertrag wieder abändern. Ebenso kann der Bundestag, die Gesetze die er gestern beschlossen hat, heute per neuem Beschluss und Änderungsgesetz wieder abändern.)