TV COVID

Begonnen von mumble, 20.04.2020 10:29

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mumble

Hallo,
mal ne Frage zum neuen TV COVID.
Wenn ich den Tarifvertrag richtig lese, ist es nicht möglich zwischen Personalrat und dem Arbeitgeber eine Dienstvereinbarung zum TV COVID abzuschließen. Richtig?
Der Personalrat gibt eine Stellungnahme nach §99 SGB III ab und wird über alles informiert.
Die Agentur für Arbeit verlangt aber eine Vereinbarung zwischen AG und Personalrat.


Spid

Es entsteht ja ohnehin kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil durch die Maßnahmen der Entgeltanspruch des AN nicht berührt wird.

mumble

Du meinst Stichwort "Annahmeverzug"?
Für was sollte dann der TV COVID ausgehandelt worden sein?

Spid

Nein, ich meine die Regelungen zum Entgelt. Nur die individuell vereinbarte Arbeitszeit wirkt - soweit sie von  regelmäßigen  Arbeitszeit  vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter abweicht - auf die Höhe des Entgelts, siehe §24 Abs. 2 TVÖD. Alle übrigen haben den vollen Entgeltanspruch nach §15 Abs. 1 TVÖD. Abweichende Regelungen zum Entgeltanspruch enthält der TV COVID nicht.

mumble

In § 5 TV COVID wird doch bezug genommen zum verkürztem Entgelt und der Höhe der Aufstockung.

Meinst du der Tarifvertrag TV COVID ist rechtlich zu beanstanden?

Spid

Es gibt aber kein verkürztes Entgelt, da weiterhin Anspruch auf das volle Entgelt besteht. Der TV COVID ist in keinster Weise rechtlich zu beanstanden. Möglicherweise haben die TVP aber nicht vereinbart, was sie vereinbaren wollten.

mumble

Sorry aber kannst du darauf näher eingehen.
Ich deute deine Aussage so, dass im Tarifvertrag nicht geregelt ist welches Entgelt die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten erhalten. Es steht nur Pauschal drin, dass zum verkürzten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld eine Aufstockung erfolgt.

Spid

Die Entgeltregelungen im TVÖD sind:
1. TB erhlten monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. Sie erhalten Entgelt nach der Anlage A bzw. einer anderen Anlage, wenn sie nach der S- oder P-Tabelle entgolten werden (§15 TVÖD).
2. Einzige Ausnahme davon sind Teilzeitbeschäftigte, die das Tabellenentgelt (§15) und alle sonstigen  Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Mithin haben alle Anspruch auf das volle Tabellenentgelt, die nicht individuell eine andere Arbeitszeit vereinbart haben. Weitere Regelungen enthält der TVÖD dazu nicht. Auch der TV COVID enthält keine abweichenden Regelungen. Mithin gibt es durch Kurzarbeit auch kein vermindertes Entgelt, es sei denn, man hätte dies individuell vereinbart.

WasDennNun

Oder platt gesagt, Kurzarbeit so wie die es machen wollen gibt es nach TVÖD nicht.

Sprich: Die haben halt vergessen in dem TVÖD Covid Klopapier rein zuschreiben, dass eben Kurzarbeit möglich ist und sich das Entgelt nicht mehr entsprechend §15 bei Vollzeitkräften richtet.

Weil eben der Paragraph §15 nicht geändert wurde, richtig?

Spid

Richtig, es fehlt an einer Regelung zum Entgelt. So entbindet der TV COVID den AG lediglich von seiner Beschäftigungspflicht.

Kaiser80

Lässt sich aber doch simpel heilen... Aber iwie schon peinlich

Spid

Natürlich läßt sich das heilen, man muß halt den TV COVID ändern. Wenn man sich ranhält, wird das bis Ende Mai was.

Kaiser80

Zitat von: Spid am 20.04.2020 14:29
Natürlich läßt sich das heilen, man muß halt den TV COVID ändern. Wenn man sich ranhält, wird das bis Ende Mai was.
Du Zyniker

WasDennNun

Eher Realist

Wastelandwarrior

Zitat von: Spid am 20.04.2020 14:12
Richtig, es fehlt an einer Regelung zum Entgelt. So entbindet der TV COVID den AG lediglich von seiner Beschäftigungspflicht.

Die ist auch nicht erforderlich, da ja die "nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit" also Verkürzung der Arbeitszeit und Entgelte in § 2 Abs. 2 den Betriebsparteien anheim gestellt wird.