Die Bewertung durch den AG ist tariflich unbeachtlich.
Man kann bei aufeinander aufbauenden Fallgruppen nicht irgendwo in der Mitte anfangen, da Umstände, die für die Begründung eines tariflichen Merkmals verwandt wurden, verbraucht sind. Geht man vom Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der E9b Fg. 2 oder 3 aus, wäre zunächst zu prüfen, ob sich die auszuübende Tätigkeit durch eine gewichtige, erhebliche Verantwortung aus der ohnehin schon verantwortungsvollen Tätigkeit eines Beschäftigten der E9b Fg. 2/3 heraushebt, denn die TVP fordern hier eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Dann ist zu prüfen, ob eine gewichtige, erhebliche Heraushebung in der Schwierigkeit aus der ohnehin bereits schwierigen Tätigkeit von Beschäftigten der E9b Fg. 1 vorliegt und ob zusätzlich auch eine Heraushebung in der Bedeutung der ohnehin schon sehr bedeutsamen, weil besonders verantwortungsvollen Tätigkeit von Beschäftigten der E9b Fg. 1 vorliegt.