Besten Dank für die sehr hilfreiche und informative Antwort! Es war tatsächlich nicht möglich, die Anerkennung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 BbesG durchzuziehen.
Ich habe aber noch versucht, die hauptberufliche Tätigkeit nach meinem ersten Abschluss anzurechnen und dies hat sich auch als schwierig ergeben. Als ich das zweite Studium angefangen habe, arbeitete ich nach meiner ersten Qualifikation weiterhin, um überhaupt das zweite Studium finanzieren zu können. Diese Zeit soll auch nicht anerkannt werden, da ich bereits Studentin im Bachelor war und diese wäre dann meine Haupttätigkeit.
Ich habe aber gelesen, dass eine hauptberufliche Tätigkeit auch in Teilzeit erfolgen darf. Ich hatte eine hoch qualifizierte Arbeit durchgeführt (und diese Erfahrung hilft mir derzeit auch sehr) und habe fast das ganze Bachelorstudium gearbeitet. Hatte auch alle Belege der Behörde vorgelegt. Meine Situation wurde aber mit der von einem Rechtsreferendaren verglichen, der parallel in einer Kanzlei arbeitet – und dies würde genauso nicht zählen. Bei mir lief das Ganze aber komplett anderes, da meine berufliche Tätigkeit nichts mit dem zweiten Studium zu tun hatte.
Gibt es etwas, was ich hier machen kann, oder soll ich dies wirklich akzeptieren und als Berufsanfängerin einsteigen?