Da der Dienstherr bei der Bewertung von Dienstposten relativ frei ist, wäre ein Rückschluss aus der Eingruppierung TB in selber Tätigkeit mutmaßlich nicht zu beanstanden - wobei man sich dann natürlich fragen muß, wie er z.B. mit Standesbeamten umgeht, die als TB mangels des erforderlichen Umfangs selbständiger Leistungen in E6 oder E7 eingruppiert sind, landesrechtlich zumeist als Beamte aber dem gehobenen Dienst oder dem entsprechenden Neusprechäquivalent zugeordnet sind. Eine Ableitung der Eingruppierung TB aus einer wie auch immer erfolgten Dienstpostenbewertung für Beamte führt hingegen immer dann zu einer falschen Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung des TB, wenn sich daraus eine andere Rechtsmeinung ergibt als sich aus den tariflichen Regelungen an Eingruppierung ergibt.