Sofern der AG - das ist nicht subalternes Führungspersonal - die Tätigkeit nicht wirksam (nur vorübergehend) übertragen hat, besteht kein Anspruch. Sobald die Tätigkeit wirksam nur vorübergehend übertragen worden ist, besteht nach einem Monat der Ausübung ein Anspruch auf die Zulage, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, es ist ein Automatismus.