Autor Thema: Eingruppierung nach Einstellung beim Bund  (Read 7462 times)

AgentK

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Eingruppierung nach Einstellung beim Bund
« am: 29.04.2020 19:51 »
Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Einstufung nach einem Wechsel als Tarifbeschäftigter vom Land Berlin (TvL) zum Bund TVöD (Bund).

Bisherige Eingruppierung in Berlin:    E 10 Stufe 3
Eingruppierung beim Bund:    E 12 Stufe 1

Bei der Prüfung von § 16 Abs. 3 TVöD (Bund) wird damit argumentiert, dass die Tätigkeit nicht gleichwertig ist.

Muss die Tätigkeit wirklich 100%ig gleichwertig sein?
Kann man die Stufe nur anerkannt bekommen, wenn man in der gleichen Entgeltgruppe ist?

Vielen Dank
Stefan

Spid

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Antw:Eingruppierung nach Einstellung beim Bund
« Antwort #1 am: 29.04.2020 19:53 »
Es liegt im Ermessen des AG.

AgentK

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Antw:Eingruppierung nach Einstellung beim Bund
« Antwort #2 am: 29.04.2020 19:55 »
Okay also muss ich auf meinen neuen AG einquatschen und hoffen das er sich nochmal überzeugen lässt ;)

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung nach Einstellung beim Bund
« Antwort #3 am: 29.04.2020 21:18 »
Es ist doch schon mal mehr als großzügig, dass der AG überhaupt eine kann Regelung in Erwähnung gezogenen hat, was willst du mehr?


war ironisch gemeint.

Wenn der AG kein Verständnis dafür hat, das du mit dem Wechseln nicht weniger Geld verdienen möchtest (Sprich Stufe 2), dann solltest du weiter suchen.

AgentK

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Antw:Eingruppierung nach Einstellung beim Bund
« Antwort #4 am: 30.04.2020 15:29 »
Leider habe ich die genaue Stufenzuordnung erst nach der Arbeitsaufnahme mitgeteilt bekommen....

Organisator

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Antw:Eingruppierung nach Einstellung beim Bund
« Antwort #5 am: 30.04.2020 15:34 »
Dann ists zu spät. Höhere Stufen als die, auf die ein Anspruch besteht, können gewährt werden, wenn die vorangegangene Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist und die höhere Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

Der Personalbedarf ist in deinem Fall bereits gedeckt.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung nach Einstellung beim Bund
« Antwort #6 am: 30.04.2020 16:54 »
Dann frage nach ob du eine Zualge nach §16 bekommen kannst:

Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein
bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
2
Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2
zusätzlich erhalten. 3
Beide Zulagen können befristet werden. 4
Sie sind auch als
befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15.




Und wenn nicht, dann such dir einen neuen AG oder freue dich über den Job.

AgentK

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Antw:Eingruppierung nach Einstellung beim Bund
« Antwort #7 am: 30.04.2020 19:59 »
Okay vielen Dank.

Ich werde mal nachfragen ob sie dann eine Zulage gewähren.