Ich hatte §191 BGB auch so im Hinterkopf, daß er dann anzuwenden wäre, wenn ein Zeitraum tatsächlich nicht zusammenhängend verläuft. Dem ist ausweislich der Norm und auch ihrer Anwendung, u.a. im Hinblick auf ihre Anwendung auf die Beschäftigungszeit, offenbar nicht der Fall, schließlich heißt es "Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht", mithin ist die in der Bestimmung des Zeitaums gegebene Möglichkeit einer Unterbrechung und nicht ihr tatsächliches Vorhandensein bereits ausreichend, um §191 BGB zur Berechnung anzuwenden.