Es ist jetzt nicht allzu ungewöhnlich, daß eine Auslegung oder Anwendung tariflicher Regelungen erst nach Jahren oder Jahrzehnten überhaupt angegriffen wird. Und wenn das dann erstmals geschieht und erstinstanzlich erfolgreich ist, kommt die Welle. Klaglos stellen kann man nur, wenn man kann. Es geht ja um einen Bestandteil der Eingruppierung und somit um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand. Ich sehe jetzt PR/BR nicht unbedingt geneigt, dem im Einzelfall zuzustimmen, wenn das nicht bei allen angewandt wird. Auch muß der AN über die Klaglosstellung kein Stillschweigen bewahren, weshalb auch die Klaglosstellung einfach nur weitere Klagen nach sich zöge. Das einzige, was man vermeidet, ist ein Urteil. Und zum Gütetermin muß man trotzdem.