Hallo in die Runde,
folgender fiktiver Sachverhalt, zu dem ich mal eure Einschätzung bräuchte:
Verwaltungsbeamter A sitzt derzeit in einer Bundesbehörde auf einer A10-Stelle ("Verwaltungsreferat 1"). Er bewirbt sich auf eine A12-Stelle und wird nach erfolgreicher Durchführung des Auswahlverfahrens zum
01.07.2020 auf diese neue Stelle umgesetzt ("Verwaltungsreferat 2"). Gleichzeitig beginnt ab diesem Datum die sechsmonatige Probezeit. Nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit wird Verwaltungsbeamter A zum
01.01.2021 nach A11 befördert (Eine Sprungbeförderung von A10 nach A12 ist ja gemäß §22 BBG unzulässig. Die Beförderung in die A12 fände dann nach Ablauf der einjährigen Sperrfrist (gemäß §22 BBG) zum
01.01.2022 statt.)
Verwaltungsbeamter A fasst nun 2021 den Entschluss eines Aufstiegs in den höheren Verwaltungsdienst und durchläuft erfolgreich das Auswahlverfahren. Der Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst beginnt am
01.10.2021, hierzu wird Verwaltungsbeamter A aus organisatorischen Gründen in das "Ausbildungsreferat 1" umgesetzt (und verbleibt nicht im "Verwaltungsreferat 2", wo er eine A12-Stelle inne hat).
Beruhend auf diesem fiktiven Sachverhalt nun folgende Frage:
- Wenn Verwaltungsbeamter A zum 01.10.2021 in das "Ausbildungsreferat 1" umgesetzt wird, erfolgt dann trotzdem (während des Aufstiegs) zum 01.01.2022 eine Beförderung in die A12? Verwaltungsbeamter A hat sich auf diesem Dienstposten ja erfolgreich bewährt (Ablauf Probezeit) und konnte lediglich aufgrund seiner bisherigen A10-Besoldung und dem Verbot der Sprungbeförderung nicht in die A12 befördert werden.
- Oder ist mit der organisatorischen Umsetzung in das "Ausbildungsreferat 1" (zwecks Aufstieg hD) die Beförderung hinfällig geworden und Verwaltungsbeamter A verbleibt in der A11?
Ich konnte hierzu leider keine einschlägigen Quellen finden & freue mich auf euer Feedback!