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Beförderung bei Bewährung in der Probezeit & Wechsel der Organisationseinheit?

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Jacob:
Hallo in die Runde,
folgender fiktiver Sachverhalt, zu dem ich mal eure Einschätzung bräuchte:

Verwaltungsbeamter A sitzt derzeit in einer Bundesbehörde auf einer A10-Stelle ("Verwaltungsreferat 1"). Er bewirbt sich auf eine A12-Stelle und wird nach erfolgreicher Durchführung des Auswahlverfahrens zum 01.07.2020 auf diese neue Stelle umgesetzt ("Verwaltungsreferat 2"). Gleichzeitig beginnt ab diesem Datum die sechsmonatige Probezeit. Nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit wird Verwaltungsbeamter A zum 01.01.2021 nach A11 befördert (Eine Sprungbeförderung von A10 nach A12 ist ja gemäß §22 BBG unzulässig. Die Beförderung in die A12 fände dann nach Ablauf der einjährigen Sperrfrist (gemäß §22 BBG) zum 01.01.2022 statt.)

Verwaltungsbeamter A fasst nun 2021 den Entschluss eines Aufstiegs in den höheren Verwaltungsdienst und durchläuft erfolgreich das Auswahlverfahren. Der Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst beginnt am 01.10.2021, hierzu wird Verwaltungsbeamter A aus organisatorischen Gründen in das "Ausbildungsreferat 1" umgesetzt (und verbleibt nicht im "Verwaltungsreferat 2", wo er eine A12-Stelle inne hat).

Beruhend auf diesem fiktiven Sachverhalt nun folgende Frage:

* Wenn Verwaltungsbeamter A zum 01.10.2021 in das "Ausbildungsreferat 1" umgesetzt wird, erfolgt dann trotzdem (während des Aufstiegs) zum 01.01.2022 eine Beförderung in die A12? Verwaltungsbeamter A hat sich auf diesem Dienstposten ja erfolgreich bewährt (Ablauf Probezeit) und konnte lediglich aufgrund seiner bisherigen A10-Besoldung und dem Verbot der Sprungbeförderung nicht in die A12 befördert werden.
* Oder ist mit der organisatorischen Umsetzung in das "Ausbildungsreferat 1" (zwecks Aufstieg hD) die Beförderung hinfällig geworden und Verwaltungsbeamter A verbleibt in der A11?
Ich konnte hierzu leider keine einschlägigen Quellen finden & freue mich auf euer Feedback!

BalBund:
Eine Quelle hab ich so ad hoc auch nicht, aber die Erfahrung aus der Praxis unserer Behörde: Hier verbleiben diejenigen, die  nach §24 BLV die Laufbahn wechseln im letzten erreichten Statusamt, eine Fortzeichnung erfolgt nicht. Begründung: Es werden ja keine Tätigkeiten des gD mehr ausgeübt (anders als im fiktiven Werdegang eines Personalrats z.B.).

Ich würde daher dafür votieren, dass der A in der A11 verbleibt und bei Nichtbewährung auf einen Dienstposten der maximal nach A12 bewertet ist zurückfällt.

2strong:
Entsprechend des Wortlautes des § 24 Abs. 2 BLV "verbleiben [die Beamten] in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status". Bei enger Auslegung schließt das eine Beförderung für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und anschließendn Erprobung aus. Mir sind jedoch sowohl Fälle bekannt, in denen entsprechend restriktiv vorgegangen wird als auch solche, in denen während der vorgenannten Zeiten Beförderungen vorgenommen wurden.

Du solltest die Praxis Eures Hauses mit der Personalabteilung klären.

Organisator:

--- Zitat von: 2strong am 04.05.2020 00:25 ---Du solltest die Praxis Eures Hauses mit der Personalabteilung klären.

--- End quote ---

Da es keinen Anspruch auf Beförderung gibt, ist leider die gelebte Hauspraxis die einzige einschlägige Quelle.

Jacob:
Vielen Dank erstmal für eure Erläuterungen & Hinweise zu diesem fiktiven Fall - das hilft deutlich weiter  8)

Da diese fiktive Fallkonstellation ja verschiedene Möglichkeiten zulässt: Sind euch zufällig entsprechende Gerichtsurteile oder Kommentierungen (habe gerade leider keinen Zugriff auf Juris bzw. Beck-Online) bekannt, die eine der beiden Optionen stützen?

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