Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft

(1/7) > >>

Downhill:
Hallo zusammen,

ich habe folgenden Sachverhalt:

Es geht, wie im Betreff schon erwähnt, um die Rufbereitschaft in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr.

Dieses Jahr möchte die Verwaltung zwischen den Jahren vollständig schließen, daher müssen für drei Tage Urlaub genommen werden.

Der für diese Tage zuständige Rufbereitschaftler muss sich demnach Urlaub nehmen und hat gleichzeitig Rufbereitschaftsdienst.

Ich bin der Meinung, dass man entweder Rufbereitschaft hat oder Urlaub. Meiner Auffassung nach sollte der Rufbereitschaftler vom Dienst freigestellt werden und nicht dazu verpflichtet werden Urlaub zu nehmen.

Wie seht ihr das? Gibt es im TVÖD hierzu eine Regelung? (Ich habe zwar schon nachgeschaut, habe aber leider nichts finden können.)

Dankeschön und viele Grüße!
Downhill

Spid:
Dazu bedarf es keiner tariflichen Regelungen. Erholungsurlaub steht jedweder Arbeitsleistung entgegen, auch einer Rufbereitschaft. Wer Urlaub hat, muß nicht auf Abruf die Arbeit aufnehmen oder erreichbar sein.

Downhill:
Danke für die schnelle Antwort.

Wäre dann eine Freistellung vom Dienst für diese Tage der gangbare und notwendige Weg?

Spid:
Also Beamte für die Rufbereitschaft einplanen?

Organisator:
Welche Regelung wäre denn möglich um während einer Art Betriebsferien Rufbereitschaften einzurichten?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version