Liebe Foristen,
mich beschäftigt gerade folgendes Problem:
Ich bin ehrenamtlicher Schöffe und hauptamtlich in einer Landesbehörde angestellt. Bisher gab es bei der Verrechnung der Zeiten keinerlei Probleme, die Schöffendienste mussten lediglich angezeigt werden und wurden behandelt wie Arbeitszeit inklusive Gleitzeit- und Arbeitszeitkontenregelung.
Mit Einführung einer neuen DV zur Arbeitszeit teilte mir die Personalstelle aber mit, dass in Zukunft an Tagen mit Schöffendienst insgesamt lediglich die Sollarbeitszeit verrechnet werden könne.
Da ich die Schöffeneinsätze ja nicht planen kann, stehe ich jetzt vor folgendem Problem: angenommen, ich beginne den regulären Dienst um 7 Uhr und habe um 14 Uhr einen Schöffentermin, der bis um 17 Uhr dauert, dann habe ich 6,5 h Arbeitszeit + 3 h Schöffendienst, macht gesamt 9,5 h. Davon sollen mir in Zukunft nur 8h auf dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden. Da ich nicht weiß, wie lange ein Gerichtstermin dauert, kann ich aber auch nicht planen und entsprechend später zum Dienst gehen.
Ehrlich gesagt verstehe nicht, warum ich mich an Tagen mit Ehrenamt nun auf einmal nicht mehr im Rahmen der Arbeitszeitkontenregelung (max 10h/Tag anrechenbare Arbeitszeit) bewegen darf.
M.E. gibt das auch der Text der DV nicht her:
"6.4. Auf die Arbeitszeit angerechnet werden höchstens im Umfang der persönlichen arbeitstäglichen Sollarbeitszeit
a) die Teilnahme am Betriebsausflug. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche ist der Tausch eines Arbeitstages auf den Tag des Betriebsausfluges möglich, wenn an diesem Tag sonst dienstfrei wäre. Auch hier wird die persönliche arbeitstägliche Sollarbeitszeit gutgeschrieben.
b) die Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten oder öffentlicher Ehrenämter (z. B. als Schöffin, ehrenamtlicher Richter) und die Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine (soweit diese nicht durch private Angelegenheiten der Beschäftigten veranlasst sind). Die Anrechnung ist möglich, soweit die Tätigkeit die Erbringung der persönlichen arbeitstäglichen Sollarbeitszeit am
jeweiligen Tag auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Wohnraum- und Telearbeit und der Flexizeit verhindern oder nach den jeweiligen persönlichen Verhältnissen (insbesondere Wohnort, Dienstort, Ort des außerdienstlichen Termins, Schwerbehinderung, familiäre Pflichten) unzumutbar erscheinen lässt."
Hier lese ich lediglich heraus, dass, sollte das Ehrenamt an sich länger dauern als die Sollarbeitszeit, nur eben diese Sollarbeitszeit angerechnet wird. Zur Kombination Ehrenamt+regulärer Dienst steht hier nur, dass die Anrechnung möglich ist, soweit das Ehrenamt die Erfüllung der Sollarbeitszeit nicht zulässt.
Vielleicht kann mir ja jemand weiter helfen.