Das LDSG BW verweist auf §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetz:
Personalaktendaten sind zu löschen, wenn sie für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren[...]
Ansonsten kannst Du - falls vorhanden - eine Datenauskunft (inkl. Kopie) anfordern.