Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
AN-seitige fristlose Kündigung aufgrund vermuteten Eingruppierungsirrtums
Britta2:
Sorry, weil ich das Wort Schikane ins Spiel brachte.
Auch unsere Stellen sind natürlich nicht täglich neu besetzbar. Aber auch bei uns gab es just mehrmals bei derselben Stelle Nöte. Da ging eine Kollegin in die Babypause und ihr Ersatz schmiss bereits 2 Wochen mit knallender Tür hin plus "ich bin auch schwanger und ab morgen krank" hin. Drittbesetzung unmöglich, somit leere Stelle mit Tätigkeitsübertragung auf andere Mitarbeiter. Was sich dann über 3 Jahre hinzog. Und es ging.
Ich hatte überlesen, dass wohl bereits die Option Auflösungsvertrag angesprochen war.
Der AG hat seine Zustimmung auf 3 statt 6 Monate bereits gegeben.
Dann würde ich es trotz Frust als AN akzeptieren. Das gebietet der reine Anstand.
Würde der AG auf 6 Monaten bestehen und der Wechsel damit ggf nicht mehr möglich sein, weil die neue Stelle mitlerweile besetzt ist, DANN wäre es Schikane und die Antwort wären Urlaubsanträge und Krankenscheine. Allerdings trotzdem gleich 2x Jobverlust. Das wünscht man niemandem.
Spid:
Krankenscheine wurden bereits vor geraumer Zeit durch die Versichertenkarte ersetzt.
Ansonsten gilt: pacta sunt servanda, wer die lange Kündigungsfrist des TVÖD nicht wollte, hätte eine abweichende vereinbaren müssen.
dahofa:
--- Zitat von: Britta2 am 13.05.2020 17:00 ---Würde der AG auf 6 Monaten bestehen und der Wechsel damit ggf nicht mehr möglich sein, weil die neue Stelle mitlerweile besetzt ist, DANN wäre es Schikane und die Antwort wären Urlaubsanträge und Krankenscheine. Allerdings trotzdem gleich 2x Jobverlust. Das wünscht man niemandem.
--- End quote ---
Tja nach dieser Logik schikaniert mich das Finanzamt auch, weil es meine Steuern ja auch nicht unbedingt braucht.
Ansonsten gilt, was Spid gerade schrieb.
Philipp:
--- Zitat von: Spid am 12.05.2020 19:45 ---Der AG verstößt auch ohne Eingruppierungsfeststellungsklage gegen seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wenn er nicht entsprechend der Eingruppierung vergütet, weil er über selbige irrt, da TB stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind und sich aus dieser unmittelbar der Entgeltanspruch ergibt. Bräuchte der AN so wie der AG einen Kündigungsgrund, so hätte er wohl einen. Es ist aber eben unter normalen Umständen kein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung.
--- End quote ---
Wozu sollte ein AN einen Kündigungsgrund brauchen?
Jedem AN steht frei seine Anstellung aus freiem Willen zu kündigen, einfach nur 'weil er Bock drauf hat'
Spid:
Du bist wahrscheinlich kein deutscher Muttersprachler? Ansonsten wäre Dir die Bedeutung des Konjunktivs sicherlich bekannt.
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