Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
Was hat es eigentlich mit dem Ausgleichszeitraum auf sich?
Nun ist es so, dass gewisse Beschäftigte sehr viele Überstunden haben, teilweise über 700 bis 1000 Überstunden.
Der Geschäftsleitende Beamte drängt immer auf die Einhaltung der max. Stunden aber unser Bürgermeister lässt für bestimmte Ausnahmen zu.
Im Zuge der Gleichberechtigung würden wir vom Personalrat und der Geschäftsleitende Beamte gern die Dienstvereinbarung ändern. Es ist angedacht eine Kappungsgrenze mit einem bestimmten Datum einzuführen. Ist dies auch zulässig wenn es nicht nur für Beschäftigte in Gleitzeit sondern auch für die mit festen Arbeitszeiten und angeordneten Überstunden (Winterdienst) gilt?
Es gibt auch Modelle die einmal im Jahr auf einen bestimmten Wert wie z. B. 50 Stunden kommen müssen. Was passiert wenn das nicht eingehalten wird? Wo wird dann gekappt?