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Arbeitszeitkonto

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Spid:

--- Zitat von: WasDennNun am 13.05.2020 16:04 ---
--- Zitat von: mumble am 13.05.2020 15:45 ---Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.
--- End quote ---
Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?

--- Zitat von: mumble am 13.05.2020 14:51 ---Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.

--- End quote ---
Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.
Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.

--- End quote ---

Der HVB hat doch ausweislich der Sachverhaltsschilderung Ausnahmen zugelassen.

Spid:

--- Zitat von: Organisator am 13.05.2020 16:12 ---
--- Zitat von: mumble am 13.05.2020 14:51 ---wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
(...)
aber unser Bürgermeister lässt für bestimmte Ausnahmen zu.
(...)
wir vom Personalrat und der Geschäftsleitende Beamte gern die Dienstvereinbarung ändern.
(...)

--- End quote ---

Wenn es eine Dienstvereinbarung gibt, wie kann dann einseitig davon (durch den Bürgermeister) davon abgewichen werden? Und welchen Wert hätte dann eine geänderte Dienstvereinbarung, wenn dann wieder einseitig davon abgewichen würde?

--- End quote ---

In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.

Spid:

--- Zitat von: mumble am 13.05.2020 16:19 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 13.05.2020 16:04 ---
--- Zitat von: mumble am 13.05.2020 15:45 ---Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.
--- End quote ---
Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?
Ja die Obergrenze gilt eigentlich für alle.

--- Zitat von: mumble am 13.05.2020 14:51 ---Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.

--- End quote ---
Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.
Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.

--- End quote ---
Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.
Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.

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Erstens hat der Ausgleichszeitraum damit nichts zu tun und wenn keine Kappung vereinbart ist, kann sie nicht die Rechtsfolge sein.

Organisator:

--- Zitat von: Spid am 13.05.2020 16:29 ---In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.

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Dazu gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Ich halte mich dabei an die vorgebrachten Aussagen.

Ein weiser Mann sagte mal, dass Mängel in der Darstellung zulasten des TE gehen ;)

Organisator:

--- Zitat von: mumble am 13.05.2020 16:19 ---Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.
Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.

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Die Regelung sagt aus, dass 150 Stunden die Obergrenze sind. Ergo kann man nicht über 150 Stunden kommen und muss auch keine Handhabe dafür definieren.

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