Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Arbeitszeitkonto
Spid:
--- Zitat von: Organisator am 13.05.2020 16:36 ---
--- Zitat von: Spid am 13.05.2020 16:29 ---In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.
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Dazu gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Ich halte mich dabei an die vorgebrachten Aussagen.
Ein weiser Mann sagte mal, dass Mängel in der Darstellung zulasten des TE gehen ;)
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Eben, die Sachverhaltsschilderung läßt sich dazu nicht ein. Dementsprechend habe ich diesen Umstand auch nicht bewertet. Du fragtest jedoch, wie einseitig von der Festlegung abgewichen werden könne. Diese Frage habe ich beantwortet.
Spid:
--- Zitat von: Organisator am 13.05.2020 16:39 ---
--- Zitat von: mumble am 13.05.2020 16:19 ---Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.
Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.
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Die Regelung sagt aus, dass 150 Stunden die Obergrenze sind. Ergo kann man nicht über 150 Stunden kommen und muss auch keine Handhabe dafür definieren.
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Wenn versäumt wurde, hinreichende Vereinbarungen zu treffen, was mit geleisteten Arbeitsstunden geschieht, wenn die Grenze erreicht ist, ist die Rechtsfolge jedenfalls nicht deren Verfall - denn der müßte ausdrücklich geregelt sein.
mumble:
Danke schon mal für die Antworten.
Lese ich das richtig heraus, dass die Einführung einer Kappungsgrenze möglich ist aber nur für die Arbeitsstunden die in Gleitzeit erbracht wurden?
Angeordnete Überstunden können nicht gekappt werden?
In unsere Arbeitszeitkonten fließen auch die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 sowie in Zeit umgewandelte Entgelte der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 mit rein. Dürfen die gekappt werden?
Bei uns ist das Zeiterfassungsprogramm eigentlich auch das Arbeitszeitkonto. Die Zuschläge werden automatisch zu den Arbeitsstunden berechnet und verbucht. Somit ist eine Trennung bei einer Kappung eigentlich nicht möglich.
wedo:
Wichtig ist meiner Meinung nach in diesem Zusammenhang auch der §8 Abs2 hier wird geregelt, das die vom AG angeordneten Stunden am Ende des Bemessungszeitraums (1Jahr) ausgezahlt werden müssen.
Die Gretchenfrage ist natürlich in diesem Zusammenhang, welche Stunden vom AG angeordnet wurden oder auch nicht, da die restlichen verfallen können.
Spid:
Nein, bei einem Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD ist §8 Abs. 2 TVÖD dahingehend unerheblich, da gerade Zeiten nach §8 Abs. 2 TVÖD, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden, auf ebendieses gebucht werden können.
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