Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung - brauche Nachilfe
Spid:
Mir ging es mehr darum, welche Wirkung eine solche Bewertung auf die Eingruppierung haben sollte bzw. auf die Rechtsmeinung des AG. TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Der AG hat dazu lediglich eine Rechtsmeinung, die er üblicherweise mindestens durch Entgeltzahlung ausdrückt und die die Eingruppierung in keinster Weise berührt. Auch die externe Bewertung berührt die Eingruppierung in keinster Weise. Vielmehr kann der AG sie für die Bildung seiner Rechtsmeinung nutzen oder dies einfach lassen. Dadurch fehlt es der externen Bewertung an jeglicher rechtlicher Wirkung und auch eine tatsächliche Wirkung braucht sie nicht zu haben.
Aufgabengebiete "verändern" sich nicht einfach so. Die auszuübende Tätigkeit wird eingangs des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien - meist implizit - vereinbart, der TB ist entsprechend ihrer eingruppiert. Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit kann im Falle einer nicht eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung einseitig durch den AG - nicht durch subalternes Führungspersonal - stattfinden, eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung hingegen ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt, sie bedarf vielmehr der mindestens impliziten Zustimmung des AN.
Entlang dieser rechtlichen Rahmenbedingungen solltest Du Deine Gedanken nochmals neu ordnen und dann die hinreichenden Angaben zum Sachverhalt machen, damit Dein - vielleicht auch nochmals neu formuliertes - Erkenntnisinteresse befiredigt werden kann.
Isie:
Bei Höhergruppierung von E 8 Stufe 3 nach E 9a ist Stufe 2 korrekt. Entgelt nach E 8 St. 3 plus gedeckelter Garantiebetrag, d. h. insgesamt in Höhe Tabellenentgelt nach E 9a St. 3.
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