Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung rückwirkend/ Stufe
Spid:
Die auszuübende Tätigkeit ändert sich, wenn der AG - nicht subalternes Führungspersonal - sie wirksam ändert. Dann ändert sich, sofern es eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist, die Eingruppierung. Ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, weil TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind. Ändert sich die auszuübende Tätigkeit nicht, ist auch die Eingruppierung grundsätzlich unberührt - von den Fällen, in denen bspw. eine Voraussetzung in der Person erfüllt wird, die bislang nicht erfüllt wurde. Auch hier bedarf es keines Antrags. Ein solcher ist schlicht ohne rechtliche Wirkung. Anstatt einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, solltest Du lieber einen Döner essen: gleiche rechtliche Relevanz, aber Döner macht wenigstens satt.
Organisator:
@Janni
Um Fragen hinsichtlich der Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung beantworten zu können, wird der Zeitpunkt der Höhergruppierung benötigt.
Dieser Zeitpunkt bestimmt sich wesentlich daraus, wann dir die höherwertigen Tätigkeiten übertragen wurden / werden.
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