Autor Thema: Höhergruppierung  (Read 7848 times)

MST

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Höhergruppierung
« am: 18.05.2020 17:20 »
Hallo,
ich war 2 Jahre in TVL Gruppe 14 (Stufe 1), dann 1.5 Jahre in TVL Gruppe 13 (Stufe 3). Nun trete ich eine neue Stelle an in TVöD Gruppe 14. Die neuen Arbeitgeber haben mir soeben mitgeteilt, dass meine Berufserfahrung nicht angerechnet wird und ich in Stufe 1 anfangen muss. Ist das so korrekt oder kann ich dagegen argumentieren? Ich habe nachgelesen, dass "Seit 01.03.2014 bleibt bei Höhergruppierungen die erreichte Stufe der Entgelttabelle erhalten. Die bis dahin geltende Rückstufung und auch die Garantiebeträge entfallen." gilt.
Warum will mich die Verwaltung in Stufe 1 einstufen, wegen Wechel TVL in TVöD?
Freue mich auf eine Antwort aus dem Forum und Danke im Voraus!

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 18.05.2020 17:23 »
Wenn der AG gewechselt wird, ist es eine Einstellung und keine Höhergruppierung. Bei Einstellung besteht lediglich auf Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, eine solche kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden.

Organisator

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 18.05.2020 17:30 »
Neben dem (nicht vorliegenden Anspruch) auf eine bestimmte Stufe kann der neue Arbeitgeber aber eine höhere Stufe gewähren, wenn die vorherige berufliche Tätigkeit förderlich ist. Dies ist Verhandlungssache (vgl. § 16 TVöD) und nicht mehr nach der Einstellung möglich, da dies zur Deckung des Personalbedarfs dient.

John Doe

  • Gast
Antw:Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 19.05.2020 13:03 »
Zitat
neuen Arbeitgeber

Das wäre dann ein Problem. Wurde im Vorfeld nicht kommuniziert, dass die bisherigen Erfahrungen beim bisherigen AG nicht angerechnet werden?

Ansonsten kenne ich die Regelung wie "Organisator" sie dargelegt hat. Das ggf. (einschlägige) Berufserfahrungen gar nicht angerechnet werden und man in Stufe 1(!) landet habe ich bis dato noch nicht erlebt. Bei Stufe 3 halte ich das "aus deiner Brille" für ärgerlich aber verkraftbar. Es geht hier um 3 Jahre...

Spid

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 19.05.2020 13:34 »
Wo läge denn im Sachverhalt einschlägige Berufserfahrung vor?

John Doe

  • Gast
Antw:Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 19.05.2020 15:33 »
Wo läge denn im Sachverhalt einschlägige Berufserfahrung vor?

Gegenfrage: Sie kennen den Sinn einer Klammer? Das einschlägige Berufserfahrung vorliegt, geht aus dem Posting nicht hervor, dass Berufserfahrung vorliegt schon. Schon alleine deswegen halte ich die Eingruppierung in Stufe 1 zumindest für fragwürdig.

Die Eingruppierung in Stufe 14 lässt vermuten, dass es sich beim TE nicht um einen Berufseinsteiger halten wird.
Verwaltungskräfte in Stufe 14 haben i.d.R. eine lange Verwaltungshistorie, sonstige Kräfte in Stufe 14 (Ingenieure, Informatiker, etc.) dürften zumindest eine tiefgreifende Fachkompetenz mit entsprechender langjähriger Berufserfahrung vorweisen können. Ausnahme wäre m.E. nur z.B. Amtsärzte.

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 19.05.2020 15:38 »
Du kannst auch ein Schild hochhalten, auf dem Du kundtust, von Tarifrecht keine Ahnung zu haben. Im Gegensatz zu Deiner Haltung im Hinblick auf die Eingruppierung wäre das immerhin zutreffend. Eine Stufe 14 gibt es nicht.

Organisator

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 19.05.2020 15:52 »
Das einschlägige Berufserfahrung vorliegt, geht aus dem Posting nicht hervor, dass Berufserfahrung vorliegt schon. Schon alleine deswegen halte ich die Eingruppierung in Stufe 1 zumindest für fragwürdig.

Einschlägige Berufserfahrung ist bei der Stufe zu berücksichtigen. Berufserfahrung kann berücksichtigt werden.
Einschlägige Berufserfahrung ist im Sachverhalt nicht zu erkennen. Also ist die Stufe 1 rechtlich in Ordnung.

Was wäre hier fragwürdig?

Kaiser80

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 20.05.2020 08:23 »
Kann denn ob der 2-Jährigen Tätigkeit in EG 14 TV-L nicht einschlägige Berufserfahrung vorliegen? Oder bezieht sich dies nur auf die unmittelbar vorngehende Tätigkeit in EG 13?

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 20.05.2020 08:27 »
Klar könnte eine solche vorgelegen haben und es könnte auch sein, daß diese noch nicht durch Zeitablauf entwertet wurde - im Sachverhalt deutet aber absolut nichts darauf hin, daß es um einschlägige Berufserfahrung ginge.