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Beamter gD + kein Master = A 13 ??

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Lars73:
Laut Ausschreibungstext erfüllen "Bachelor mit 5 Jahren Erfahrung in der Privatwirtschaft" und "FH-Diplom mit 5 Jahren Erfahrung in der Privatwirtschaft plus 10 Jahre im ÖD und Beamtenstatus gD A11" nicht die Voraussetzung.

Denn dies führt nicht automatisch zu  "vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten". Es müssen schon längere Zeit Aufgaben analog hD wahrgenommen wurden sein.

InfHorst:

--- Zitat von: Lars73 am 02.06.2020 10:55 ---Denn dies führt nicht automatisch zu  "vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten". Es müssen schon längere Zeit Aufgaben analog hD wahrgenommen wurden sein.

--- End quote ---

Dessen bin ich mir bewußt und darum soll es ja auch gar nicht gehen. Vielleicht drück ich mich da auch nur umständlich aus, aber vielleicht wird es ja sinnvoller beim umgekehrten Gedanken. Konkret: Was müsste denn zum Beispiel im Ausschreibungstext stehen um die Konstellation zu ermöglichen?

Lars73:
Entweder indem man genau dies in die Ausschreibung schreibt oder ggf. Bezug auf § 23 (4) BLV nimmt.

Der interne Bewerber lässt sich ja problemlos bis A13g durchbefördern. Ggf. müsste man die Stelle halt als A13g statt A13h ausgestalten. Grundsätzlich gibt es ja auch einige Wege den Beamten in den hD zu bringen. Das muss der Dienstherr nur wollen. Nach 20 Jahren z.B. über § 27 BLV. Auch gibt es ja Aufstiegslehrgänge und Möglichkeiten den Master zu machen.

Asperatus:

--- Zitat von: Lars73 am 02.06.2020 15:38 ---Grundsätzlich gibt es ja auch einige Wege den Beamten in den hD zu bringen. Das muss der Dienstherr nur wollen. Nach 20 Jahren z.B. über § 27 BLV.
--- End quote ---

Bei den "Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte" nach § 27 BLV ist jedoch zu beachten, dass der Beamte in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt. Ein Laufbahnaufstieg erfolgt nicht und die Befähigung für die höhere Laufbahn wird nicht erworben. Ihm wird lediglich ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen. Die Verwendung ist auf "geeignete Dienstposten" beschränkt, grundsätzlich bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn.

Der Beamte kann also ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt erlangen, wird aber in aller Regel auf diesen einen oder wenige Dienstposten beschränkt bleiben, sofern das Verfahren nach § 27 BLV überhaupt in der Behörde angewandt wird und der Beamte die übrigen Voraussetzungen erfüllt.

Snooze:

--- Zitat von: Asperatus am 03.06.2020 19:53 ---Bei den "Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte" nach § 27 BLV ist jedoch zu beachten, dass der Beamte in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt. Ein Laufbahnaufstieg erfolgt nicht und die Befähigung für die höhere Laufbahn wird nicht erworben.
--- End quote ---

Oh!!! Das finde ich mgea interessant. Ist es dann tatsächlich so, dass wenn ein Beamter des mD nach § 27 BLV das Amt eines Inspektors (A9g) zugewiesen bekommt und infolge dessen nach A10 und A11 befördert wird, nachwievor im mD verbleibt?

Danke

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