Hallo zusammen,
ich wurde glücklicherweise in meiner Behörde kürzlich verbeamtet.
Die anfängliche Freude wich mit dem Bescheid zur erstmaligen Stufenfestsetzung.
Folgende Fallkonstellation liegt bei mir vor:
- Tätigkeit von 3 Jahren, E10 vgl. gD, auf einem DP in meinem jetzigen Fachbereich
- Beförderung auf E14 (vgl. hD) und anschließende Tätigkeit bis jetzt auf einem DP in meinem jetzigen Fachbereich (der Fachbereich als auch viele Tätigkeiten blieben gleich)
Die Laufbahnbefähigung für eine Verbeamtung erhielt ich Anfang 2018, somit knapp 2 Jahre“ reine“ bzw. anrechenbare Erfahrungszeit von meiner Tätigkeit auf dem E14 DP.
Meine Behörde hat nun im Bescheid festgesetzt, dass..
- ..die Erfahrungszeit von knapp 2 Jahren auf dem E14 anerkannt wird und..
- ..zusätzlich 2 Jahre aufgrund meines Hochschulabschluss pauschal anerkannt werden.
Obige Festsetzung ist meines Erachtens nach nur bedingt richtig da ich erwartet hätte, dass meine Tätigkeit von 3 Jahren auf E10 (im gD) nach § 28 Absatz 2 BBesG
förderlich anerkannt werden würde. Wie hoch der Anerkennungsgrad dann wirklich ist, ist wieder eine andere Frage aber es sollte doch zumindest berücksichtigt werden.
Wie lautet eure Einschätzung dazu? Habt ihr ähnliches erlebt?Des Weiteren treibt mich auch noch das folgende um:
Da ich nun seit recht langer Zeit im gleichen Fachbereich arbeite möchte ich mittlerweile aus diversen Gründen den Fachbereich wechseln und damit auch den Dienstposten.
Folgende Verwaltungsvorschrift habe ich dabei entdeckt:
„1Ob und in welchem Umfang förderliche Zeiten anerkannt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der entscheidenden Stelle. 2Da förderliche Zeiten der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst nicht gleichwertig sind (gleichwertige Zeiten sind zwingend nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuerkennen), kommt in aller Regel nur eine teilweise Anerkennung in Betracht. 3Als Maßstab für die Ausübung des Auswahlermessens kann der Grad der Förderlichkeit der anzuerkennenden Tätigkeit für die angestrebte Verwendung herangezogen werden. 4Ermessensleitendes Kriterium ist in erster Linie der Umfang und die Ausprägung der Förderlichkeit der beruflichen Vorerfahrung. 5Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sind. 6Eine Anerkennung mit einem geringeren Anteil ist etwa zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist. 7Dabei ist nicht nur auf den Dienstposten abzustellen, auf dem der Beamte nach seiner Einstellung zuerst eingesetzt wird. 8Vielmehr sind bei der Beurteilung der Förderlichkeit auch mögliche Wechsel des Betroffenen auf andere Dienstposten der Laufbahngruppe zu berücksichtigen (vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 15 K 4360/12 –)"
Meine Frage lautet daher:
Ist es von Nachteil unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen Stufenfestsetzung und während der Probezeit (diese geht noch ein halbes Jahr) nun den Dienstposten zu wechseln?Vielen Dank euch!!
Daniel