Autor Thema: TV-H Höhergruppierung bzw. Entgeltgruppenzulage ITK  (Read 1958 times)

HeinoH

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Hallo zusammen,

im Teil II der Anlage A zum TV-H wird die Eingruppierung der ITK Beschäftigten beschrieben. Nach dieser stehen den Beschäftigten div. Entgeltgruppenzulagen nach Anlage E zum TV-H zu.

Ich bin seit 2016 ITK Angestellter und erhalte die Zulage zur Zeit nicht (EG10). Nach Anlage E sollte diese aber bereits seit März 2019 gezahlt werden (können).

Nun die Fragen:

a) Ist mein AG zu blöd (bzw. nicht gewillt) mir die Zulage zu zahlen obwohl sie mir zusteht?
b) Ist die Entgeltgruppenzulage nur dann zu zahlen wenn ich analog §38b Abs 3 Satz 1 TV-H einen Antrag stelle? Ich also quasi nur auf Antrag in eine "neue" Entgeltgruppe gem. der Anlage A komme?

Im Falle von a) ist es ein einfaches Versäumnis des AG und bestimmt einvernehmlich zu beheben.

Im Falle von b) frage ich mich:

§38b Abs 3 Satz 1 TV-H beschreibt das Recht auf einen Antrag u.a. bei erstmaligem Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage. Aber, trifft das nicht auf alle ITK Angestellten zu die vor März 2019 eingruppiert wurden, da vor diesem Zeitpunkt noch gar kein Anspruch auf die Zulage bestehen konnte? Sollte dies der Fall sein, so würde dies nach §38b Abs 3 Satz 5 bedeuten, dass die Zulage nur bis zum 1.1.2020 rückwirkend gezahlt werden kann? Worin besteht dann der Sinn der Anlage E eine Zahlung schon ab März 2019 zu beschreiben? Geht es hier um nach März 2019 eingruppierte Angestellte? Oder gab es die Entgeltgruppenzulage nach Anlage E schon vorher für bestimmte Angestelltengruppen und nur für ITK Angestellte gibt es diese erst ab 1.1.2020?

Dazu Grundsäztliches zum Verständnis des §38b:

In Abs 3 Satz 1 wird geschrieben:
Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1...

Nun wird in Abs 1 Satz 1 ja nur ein einziger Fall beschrieben, nämlich der, dass sich durch die Änderungen in Anlage A eine Höhergruppierung ergibt. Wie kann dann Abs 3 Satz 1 in Bezug auf Abs 1 Satz 1 auch von einer Entgeltgruppenzulage als Grundlage für einen entsprechenden Antrag sprechen, die ja in Abs 1 Satz 1 gar nicht aufgegriffen wird?

Für den Fall, dass man das so verstehen muss, dass entweder Abs 1 Satz 1 (Fall der Höhergruppierung) oder erstmaliger Anspruch auf Entgeltgruppenzulage bestehen muss (dann ist der Satz aber wirklich blöd geschrieben) um den Antrag stellen zu können würde das bedeuten:
Ich kann einen Antrag stellen und Pech haben, werde u.U. niedriger eingruppiert aber erhalte dann eine Entgeltgruppenzulage die ich gar nicht separat beantragen kann? Schließlich steht in Abs 3 Satz 1 geschrieben, dass ich nach §12 eingruppiert würde. Bedeutet, entweder beides zusammen (mit der Möglichkeit bei einer für mich unpassenden Tätigkeitsbeschreibung niedriger eingruppiert zu werden) oder keine Entgeltgruppenzulage?

Vielen Dank und Gruß

Heino

Spid

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Antw:TV-H Höhergruppierung bzw. Entgeltgruppenzulage ITK
« Antwort #1 am: 22.05.2020 15:34 »
Es fehlt in Abs. 1 der Bestandsschutz für TB, denen aus den Änderungen der Entgeltordnung keine höhere Eingruppierung erwächst, die aber erstmalig Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage haben. Damit hat das Antragserfordernis für diese Gruppe keinen materiellen Gehalt, da kein Bestandsschutz besteht. So es also tatsächlich solche Fälle gibt, haben die TVP das übliche vereinbart: Mist.

HeinoH

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Antw:TV-H Höhergruppierung bzw. Entgeltgruppenzulage ITK
« Antwort #2 am: 23.05.2020 08:26 »
Guten Morgen und vielen Dank für die Einschätzung!

Also konnte sich mir eine vernünftige Logik des §38b nicht erschließen weil es keine gibt bzw. diese großer Mist ist. Gut.

Aber wie verhält es sich mit der Entgeltgruppenzulage? Also auch nur auf Antrag (unabhängig des fehlenden Bestandsschutzes) und nicht automatisch durch die Änderungen in der Anlage A, ggf. schon ab März 2019?

Und gibt es denn Erfahrungen in solchen Fällen? So wie ich meinen AG einschätze wird er die Gelegenheit beim Schopf ergreifen und munter niedriger eingruppieren. Anträge werden nämlich im Hessenländle schon gestellt. Mir ist auch zu Ohren gekommen, dass versucht wird die Entgeltgruppenzulage separat zu beantragen, obwohl dieser Fall tariflich ja gar nicht abgedeckt ist. Das kann doch nur Kuddelmuddel geben.

Müssen dann Gerichte entscheiden wie es für den AN ausgeht? Ein Rückzug des Antrages ist ja ausgeschlossen, es kann also nach momentaner Sachlage böse für den AN enden.

Vielen Dank und Gruß

Heino

Spid

  • Gast
Antw:TV-H Höhergruppierung bzw. Entgeltgruppenzulage ITK
« Antwort #3 am: 23.05.2020 08:53 »
Für den Fall einer niedrigeren Eingruppierung aufgrund der neuen Tätigkeitsmerkmale besteht doch ohnehin kein Bestandsschutz. Dieser besteht nur für den Fall einer höheren Eingruppierung. Ergibt sich eine niedrigere Eingruppierung als die bisherige, ist derjenige ohnehin in der niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert - ganz egal, ob er einen Antrag stellt oder nicht. Nur um Falle einer höheren Eingruppierung besteht Bestandsschutz - und nur dann sind Entgeltgruppenzulagen zu beantragen, wenn sie erstmalig zustehen, ansonsten stehen sie ohne Antrag zu. Die veränderten Tätigkeitsmerkmale für den Bereich IuKT traten zum 01.01.20 inkraft, mithin stand auch eine Entgeltgruppenzulage erstmals zu diesem Zeitpunkt zu.